Umsatzsteuerzahler: Umsatzsteuer bei Anzahlungen
Umsatzsteuer bei Anzahlungen; Gefahr bei Anzahlungen:
Leisten Sie für eine noch auszuführende Leistung eine Anzahlung, sollten Sie vorsichtig sein. Vom Grundsatz her muss bei einem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz auch die Anzahlungs-Rechnung plus Umsatzsteuer lauten (§ 13 Abs. 1 Nr. la UStG). Entsprechend können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen. Leistet der Vertragspartner dann aber nicht, darf sich das Finanzamt die Vorsteuern von Ihnen zurückholen. Laut einem aktuellen EuGH-Urteil verlangt das EU-Recht, „dass der Abzug der Mehrwertsteuer, den der Empfänger einer für eine Anzahlung auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Rechnung vorgenommen hat, berichtigt wird, wenn diese Lieferung letztlich nicht bewirkt wird". Das gelte selbst dann, „wenn der Lieferer zur Entrichtung dieser Steuer verpflichtet bleiben sollte und die Anzahlung nicht zurückgezahlt haben sollte“.
Eine Anzahlung verlangt also Vertrauen