Umsatzsteuerzahler Bundesfinanzhof konkretisiert das Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“
Umsatzsteuerzahler
Bundesfinanzhof konkretisiert das Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“
Eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung erfordert die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers. Nach geänderter Rechtsprechung und Verwaltungssichtweise reicht jede Art von
Anschrift (einschließlich einer Briefkastenanschrift) aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift
erreichbar ist. Das zeitliche Moment „Erreichbarkeit“ hat der Bundesfinanzhof nun präzisiert.
Danach ist für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ (nur) der Zeitpunkt
der Rechnungsausstellung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Feststellungslast
für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden
Leistungsempfänger.