Umsatzsteuerzahler: Bewirtungskosten: Der Gastgeber muss mit auf die Rechnung
Bewirtungskosten; Der Gastgeber muss mit auf die Rechnung
In zwei Bereichen sind nicht nur Finanzbeamte, sondern auch Richter äußerst pingelig: Beim Fahrtenbuch und bei Gaststättenrechnungen. Sind die formellen Anforderungen nicht erfüllt, nützt es Ihnen wenig, wenn selbst das Finanzamt den betrieblichen Anlass als solchen nicht in Frage stellt und die Aufwendungen unzweifelhaft sind. Der Betriebsausgabenabzug wird Ihnen verwehrt. Dies bestätigt der BFH in einem aktuellen Urteil zu den Nachweispflichten bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Dort heißt es: „Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen ... müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i.S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten." Die obersten Steuerrichter sind damit nicht so großzügig wie die Kollegen des FG Düsseldorf in der Vorinstanz.
Für Sie bedeutet dies:
• Findet die Bewirtung in einer Gaststätte statt, ist für die steuerliche Anerkennung eine Rechnung erforderlich
• Auf dieser Rechnung, die ohnehin Ort und Tag der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen enthält, können Sie dann die erforderlichen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung ergänzen
• Alternativ können Sie diese Angaben (aber nur diese beiden) auch auf einem Eigenbeleg machen
• Nur bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 € ist es unschädlich, wenn der Gastgeber nicht als Rechnungsempfänger oder aufgeführt ist. Streng genommen darf nach Ansicht der Richter der Name des Gastgebers nur vom Gaststätteninhaber oder seinem Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt werden. In der Praxis wird Ihnen aber kaum ein. Finanzbeamter nach Jahren beweisen können, wessen Handschrift dort steht.
Keine Angabe der bewirtenden Person
Dass die Angabe des Klägers als bewirtende Person auf den ansonsten ordnungsgemäßen Rechnungen fehlte, steht dem Abzug der streitgegenständlichen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben jedoch entgegen. Gaststättenrechnungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i. S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Weder die entsprechende Angabe des Klägers als Bewirtendem auf den von ihm erstellten Eigenbelegen noch die eingereichten Kreditkartenabrechnungen machten die erforderliche Angabe des Steuerpflichtigen auf den Rechnungen entbehrlich.