Umsatzsteuer: Bauabzugssteuer
Bauabzugsteuer
In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen ein ausländischer Anbieter Bauleistungen an Wohnimmobilien anbietet.
Bitte beachten Sie, dass bei Bauleistungen – auch im privaten Bereich – vom Abnehmer die so genannte Bauabzugsteuer nach § 48 Abs. 4 EStG einbehalten werden muss, wenn der Leistende keine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Diese Vorschrift besagt, dass vom Rechnungsbetrag ein Abzug von 15% vorgenommen werden muss. Diese Steuer wird an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abgeführt, der diesem Steuerbetrag dann auf seine Umsatz- und Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Dies trifft natürlich auch auf Inländer zu, verstärkt treten allerding in letzter Zeit ausländische Anbieter mit „Sonderpreisen“ am Markt auf.
Ausnahmen:
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Der Leistende legt eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vor, oder
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Der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer. Achtung hier gilt als Unternehmer schon eine Person, die mehr als zwei Wohnungen vermietet.
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Der Rechnungsbetrag liegt unter
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15.000, wenn der Leistungsempfänger nur steuerfreie Umsätze ausführt (reine Vermietung von Wohnungen) oder
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In anderen Fällen 5.000 nicht übersteigt.
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