Sonderrundschreiben 2022
„Arbeit adelt“.
Deswegen sind die meisten Politiker Bürgerliche!
Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2022:
Für alle Steuerpflichtigen
Grundsteuer: Abgabefrist bis 31.1.2023 verlängert
Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich
Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die berufliche Tätigkeit
Grundstücksbewertung - ggf. höhere Wertansätze bei Schenkungen nach dem 31.12.2022
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber
Bundestag beschließt Jahressteuergesetz 2022
Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen
Energetische Gebäudesanierung - neue Details zur steuerlichen Förderung gem. § 35c EStG
Für Vermieter
Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien
Für Kapitalanleger
Freistellungsaufträge: In diesen Fällen müssen Anleger (nicht) tätig werden
Für Unternehmer
Kassenführung: Letzte Übergangsfrist für alte Kassensysteme läuft Ende 2022 aus
Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler
Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer
Die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern
Meldung elektronische Kassensysteme an die Finanzbehörde
Möglichkeit zur degressiven Abschreibung verlängert
Ab 2023 keine elektronischen Kassen ohne TSE möglich
Für GmbH-Geschäftsführer
Der Countdown läuft: Der Jahresabschluss für 2021 ist bis Ende 2022 offenzulegen
Für GmbH-Gesellschafter
Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen
Für Personengesellschaften
Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Antrag für 2023 ist bis Ende November 2022 zu stellen
Für Arbeitgeber
Mindestlohn und Minijobs: Erhöhung seit dem 1.10.2022
Implikationen für Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
Maßnahmen zum Jahreswechsel 2022/2023
Für alle Steuerpflichtigen
Grundsteuer: Abgabefrist bis 31.1.2023 verlängert
Im Zuge der Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 36 Millionen Grundstücke auf den 1.1.2022 neu bewertet werden. Dazu müssen die Eigentümer für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (grundsätzlich elektronisch) einreichen. Die Abgabefrist, die am 31.10.2022 enden sollte, wurde nun bundesweit bis 31.1.2023 verlängert(Entscheidung der Finanzminister der Länder vom 13.10.2022). Nachfolgend sind wichtige Punkte zur Grundsteuerreform aufgeführt.
Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und erstellt einen Grundsteuermessbescheid.
Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind. Anhand dieser Daten ermitteln die Städte und Gemeinden dann (wie bisher) die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multiplizieren sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt bzw. der Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an die Eigentümer gesendet wird.
Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem Jahr 2025 (!) auf der Grundlage des Grundsteuerbescheids der Städte und Gemeinden zu zahlen.
Feststellungserklärung und verschiedene Modelle
Die Erklärung ist (grundsätzlich) elektronisch abzugeben. Für die Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“ ist ein ELSTER-Benutzerkonto erforderlich. Ist noch kein Konto vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden.
Nach dem Bundesmodell werden die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet, wobei es hier insbesondere auf folgende Faktoren ankommt: Wert des Bodens (Bodenrichtwert), Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.
Für die Erklärung im Bundesmodell sind folgende Vordrucke mit Ausfüllanleitungen zu beachten:
Vordrucke und Anleitungen |
Ausfüllanleitung zum/zur
|
Beachten Sie: Die Bundesländer durften eigenständige Grundsteuergesetze mit vom Bundesrecht abweichenden Bewertungsregeln verabschieden. Diese Bundesländer haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg.
Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich
Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2023 verlagert werden sollten.
Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.
Praxistipp: Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2022 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2023 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2022 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden. |
In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2023 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2022 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.
Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die berufliche Tätigkeit
Muss ein häusliches Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers unbedingt erforderlich sein, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können? Der BFH hatte hierüber 2019 in einem Urteil zu entscheiden. Veröffentlicht wurde die Entscheidung jedoch erst im März 2022 im Bundessteuerblatt; sie muss seit diesem Zeitpunkt von den Finanzämtern angewendet werden. Im besagten Fall hatte sich eine Flugbegleiterin ein Arbeitszimmer im eigenen Haus eingerichtet. Der Raum wurde nur für berufliche Zwecke genutzt, namentlich ging es um Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Flugbegleiterin. Nach Angaben der Klägerin stand ihr hierfür kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. Das Finanzamt versagte aufgrund des Berufsbilds jedoch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer.
Der BFH sah dies jedoch anders: Wenn das Arbeitszimmer ausschließlich für die genannten Verwaltungstätigkeiten genutzt wurde, war der Abzug zu gewähren. Es spielt nach Ansicht des BFH keine Rolle, dass auch der Küchentisch oder Ähnliches für Verwaltungstätigkeiten genutzt werden könnte. Da das Arbeitszimmer nicht den qualitativen Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit bildete, war der Abzug der Kosten auf 1.250 € im Jahr zu begrenzen.
Hinweis: Das Urteil eröffnet einen erheblichen Spielraum, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abziehbar zu gestalten. Neben Verwaltungstätigkeiten könnte ein weiterer Grund etwa die berufliche Fortbildung sein. Allerdings ist auch damit zu rechnen, dass des Finanzamt eine Bestätigung des Arbeitgebers einfordert, dass kein anderer Arbeitsplatz zur 'Verfügung steht.
Neuerungen beim häuslichen Arbeitszimmer
Durch das JStG 2022 gibt es Neuerungen beim häuslichen Arbeitszimmer.
Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, soll der bisherig bestehende Höchstbetrag von 1.250€ in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Damit kommt es also auf den detaillierten Nachweis der Kosten nicht mehr an. Dies ist ein erheblicher Vorteil zur bisherigen Regelung. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und sind die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, soll die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen sein. Die Jahrespauschale ist dabei raumbezogen anzuwenden und soll daher auf mehrere Nutzer aufzuteilen sein. Bisher galt bei mehreren Nutzern ein nutzerbezogener Abzugsbetrag (jeder Nutzer konnte also insoweit den Abzugsbetrag von bis zu 1.250 € geltend machen).
Ein voller Abzug der Kosten ist nur noch dann möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Grundstücksbewertung - ggf. höhere Wertansätze bei Schenkungen nach dem 31.12.2022
Mit dem Jahressteuergesetz 2022, das als Regierungsentwurf vorliegt, sollen Änderungen bei der Grundstücksbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke vorgenommen werden, um die Bewertung an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 anzupassen. Dadurch werden sich allerdings künftig höhere Werte ergeben.
Insbesondere bei der Immobilienbewertung im Ertrags- und Sachwertverfahren führen die Neuregelungen zu Änderungen der Wertermittlung.
Ertragswertverfahren
Konkret sind Änderungen bei dem Ertragswertverfahren vorgesehen mittels dem Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zu bewerten sind.
Bislang erfolgt die Ermittlung des Gebäudereinertrags ausgehend von der Jahresmiete abzüglich pauschaler Bewirtschaftungskosten.
Dabei sieht das Gesetz im ersten Schritt bei den Bewirtschaftungskosten den Ansatz von Erfahrungssätzen, welche von den zuständigen Gutachterausschüssen ermittelt und veröffentlicht werden, vor. Da diese in der Praxis regelmäßig mangels Ermittlung nicht vorliegen, kommt es zum Ansatz gesetzlich vorgegebener pauschalisierter Bewirtschaftungskosten, die in Abhängigkeit von Grundstücksart und Restnutzungsdauer zwischen 18 % und 26 % der Jahresmiete liegen.
Zukünftig werden die Bewirtschaftungskosten detaillierter in Abhängigkeit von wesentlich mehr Parametern ermittelt. Der Gesetzentwurf sieht eine Unterscheidung von Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung und für gewerbliche Nutzung vor. Die Bewirtschaftungskosten für eine zu bewertende Immobilie werden dann auf Basis der Wohn- bzw. Nutzfläche und des Rohertrages unter Unterteilung in Verwaltung-, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis berechnet. Dafür werden in einer neuen Anlage zum Bewertungsgesetz pauschale Werte je Einheit bzw. je Quadratmeter sowie Prozentsätze des jährlichen Rohertrages aufgeführt. Es wird erwartet, dass diese Berechnung der Bewirtschaftungskosten zu einem geringeren Abzugsbetrag bei der Ermittlung des Gebäudereinertrags und somit zu einem höheren Grundbesitzwert führen wird. Außerdem ist die Ermittlung aufwendiger als bislang.
Für die Ermittlung des Ertragswertes einer Immobilie werden außerdem Liegenschaftszinssätze benötigt. Hier sieht das Gesetz im ersten Schritt ebenfalls den Ansatz von durch die Gutachterausschüsse ermittelten und veröffentlichten Werten vor. Insoweit keine veröffentlichten Werte vorliegen, werden pauschale, gesetzlich vorgegebene Liegenschaftszinssätze verwendet. Diese Sätze liegen künftig in Abhängigkeit von der Art des Grundstücks um 0,5 bis 1,5 Prozentpunkten unterhalb der bisherigen Vorgaben, so dass sich auch aus diesem Grunde regelmäßig höhere Grundbesitzwerte ergeben dürften.
Sachwertverfahren
Beim Sachwertverfahren, mit dem u. a. Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Teileigentum zu bewerten sind, sofern keine geeigneten Vergleichswerte vorliegen, soll das Berechnungsschema um zwei zusätzliche Faktoren ergänzt werden. So sollen die ermittelten durchschnittlichen Gebäudeherstellungskosten mit einem Regionalfaktor und einem Alterswertminderungsfaktor multipliziert werden. Durch den Regionalfaktor werden Unterschiede zwischen dem regionalen Baukostenniveau und dem bundesweit durchschnittlichen Baukostenniveau berücksichtigt. Die Regionalfaktoren werden wiederum durch die Gutachterausschüsse ermittelt.
Bei der Bewertung im Sachwertverfahren ist bislang bereits die Berücksichtigung einer Alterswertminderung vorgesehen. Diese wird nun durch den Alterswertminderungsfaktor - laut Begründung des Gesetzentwurfs wertneutral - ersetzt.
Des Weiteren erfolgt eine deutliche Anhebung der bisher bereits verwendeten Sachwertfaktoren, was wiederum zu deutlich höheren Grundbesitzwerten führen wird. Mit dem Sachwertfaktor wird der anhand des bewertungsrechtlichen Berechnungsschemas ermittelte, vorläufige Sachwert einer Immobilie multipliziert, um den finalen Grundbesitzwert zu berechnen.
Beispiel: Bei einem Einfamilienhaus ergibt sich ein vorläufiger Sachwert von 400.000 Euro. Der Bodenrichtwert beträgt 1.000 Euro.
Grundbesitzwert nach bisheriger Regelung (Wertzahl 1,1) |
440.000 Euro |
Grundbesitzwert nach geplanter Regelung (Wertzahl 1,5) |
600.000 Euro |
Differenz |
160.000 Euro |
Steigerung von |
36,36 % |
Erbbaurecht
Ebenso sind Änderungen bei der Bewertung eines Erbbaurechts zu erwarten. Auch hier ist eine Erweiterung des Berechnungsschemas um einen neuen Erbbaurechtskoeffizienten sowie eine Reduzierung des pauschal gesetzlich vorgegebenen Vervielfältigers vorgesehen, so dass mit höheren Werten zu rechnen ist.
Zeitliche Anwendung
Die Modifizierungen gelten für Grundstücksbewertungen mit einem Bewertungsstichtag nach dem 31.12.2022.
Praxishinweis
Da sich bereits durch die steigenden Bodenrichtwerte in den meisten Gebieten in Deutschland höhere Grundbesitzwerte nach dem Bewertungsgesetz ergeben und die dargestellten Änderungen zu einer weiteren Erhöhung führen werden, könnte es sich anbieten, etwaig vorgesehene Schenkungen noch vor dem 31.12.2022 vorzunehmen.
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber
Zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro ausbezahlen. Steuern und Sozialabgaben fallen auf die Zahlung nicht an. Welche Voraussetzungen gelten und ob ein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht, lesen Sie hier.
Die Inflationsausgleichsprämie ist Bestandteil des dritten Entlastungspakets, mit dem die Bundesregierung Rentner, Studierende, Eltern, Arbeitnehmer entlasten will. Die Sonderzahlung für Arbeitnehmer ist geregelt im »Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz«, mit dem (auch) der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen und auf Fernwärme rückwirkend ab dem 1.10.2022 bis 31.3.2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert wird.
Inflationsausgleichsprämie für Minijobber und Teilzeit-Beschäftigte?
Auch Minijobber und Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, können die Inflationsausgleichsprämie von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der Höchstbetrag beträgt auch bei ihnen 3.000 Euro.
Wer neben dem »Hauptjob« noch einer weiteren Beschäftigung nachgeht, kann die Prämie sogar mehrfach erhalten, da sie von jedem Arbeitgeber ausgezahlt werden kann.
Besteht ein Rechtsanspruch auf die Prämienzahlung?
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, es besteht also kein Anspruch darauf: Der Arbeitgeber kann die Prämie auszahlen, muss es aber nicht.
Es besteht auch keine Regelung darüber, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.
Voraussetzung für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie, muss er diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn oder Gehalt auszahlen. Es darf also nicht das Gehalt gekürzt oder umgewandelt werden.
Außerdem muss deutlich gemacht werden, dass es sich bei der Sonderzahlung um die steuerfrei Inflationsausgleichsprämie handelt. Dafür reicht es aus, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass die Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Müssen genau 3.000 Euro ausgezahlt werden?
Nein. 3.000 Euro sind der Höchstbetrag, den ein Arbeitgeber als steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie überweisen darf. Der Betrag, für den sich der Arbeitgeber entscheidet, darf auch in mehreren Teilbeträgen bezahlt werden. Es muss also nicht eine einzige Zahlung geben.
Wichtig ist nur: Die Auszahlung muss bis Ende 2024 erfolgen und darf insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigen.
Bundestag beschließt Jahressteuergesetz 2022
Der Bundestag beschloss am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses. Damit sprach sich der Bundestag neben den im Regierungsentwurf enthaltenen Änderungen für zahlreiche weitere Änderungen aus.
Das beabsichtigte Gesetz umfasst u. a. folgende Regelungen, die bereits im Regierungsentwurf vorgesehen waren, teilweise durch die Beschlussfassung des Bundestags aber noch punktuell modifiziert wurden:
· Die Steuerpflicht für sog. Registerfälle soll rückwirkend für Drittlizenzen, die also nicht zwischen nahestehenden Personen vereinbart wurden, abgeschafft werden. Bei Vergütungen zwischen nahestehenden Personen kommt auch nach dem 31.12.2022 noch eine beschränkte Steuerpflicht in Betracht, sofern dem nicht DBA-Regelungen entgegenstehen. Zudem werden Zahlungen von Vergütungen an Rechtsträger in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet zukünftig im StAbwG erfasst und sollen weiterhin beschränkt steuerpflichtig bleiben.
· Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von nach dem 31.12.2022 fertiggestellten Wohngebäuden soll auf 3 % (bisher 2 %) angehoben werden.
· Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf den Veranlagungszeitraum 2023 vorgezogen werden. Bisher ist hier ein vollständiger Sonderausgabenabzug erst ab 2025 vorgesehen. Mit der Änderung soll eine Doppelbesteuerung von Renten vermieden werden.
· Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW bzw. von 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit auf gemischt genutzten Gebäuen und Mehrfamilienhäusern ist eine Ertragssteuerbefreiung rückwirkend ab 01.01.2022 vorgesehen.
· Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, soll zukünftig alternativ zum Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
· Die Anwendung der Home-Office Pauschale i. H. v. 6 Euro pro Tag soll entfristet sowie der jährliche Maximalbetrag von bisher 600 Euro auf 1.260 Euro erhöht werden.
· Insbesondere in Vorbereitung auf die Auszahlung eines sog. Klimageldes soll eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungswegs für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen werden.
· Vorgesehen ist zudem eine Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf 0 % für die Lieferung von Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von maximal 30 kW und Speicher des damit erzeugten Stroms, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Der Steuersatz von 0 % soll auch bei einem entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerb, der Einfuhr und der Installation solcher Anlagen und Speicher greifen.
· Außerdem ist im Bereich der Umsatzsteuer die Umsetzung der EU-Zahlungsdienstleister-Richtlinie vom 18.02.2020 sowie des Onlinezugangsgesetz vom 14.08.2017 beabsichtigt.
· Die Grundstücksbewertung im Bewertungsgesetz nach §§ 177 ff BewG-E soll an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 angepasst werden. Die geplante Neuregelung zieht in erster Linie Änderungen im Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke mit einem Bewertungsstichtag nach dem 31.12.2022 nach sich.
Darüber hinaus wurden mit dem Beschluss des Bundestags noch weitere Maßnahmen aufgenommen:
· Beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten besteht in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2021 enden, ein Wahlrecht, sofern abzugrenzende Ausgaben und Einnahmen die GWG-Betragsgrenze nicht übersteigen. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben.
· Die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz unterliegt grundsätzlich der Besteuerung, wobei eine Milderungszone vorgesehen ist, deren Eingangswert sich am Einstieg zur Pflicht, einen Solidaritätszuschlag zu entrichten, orientiert.
· Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau wird mit geänderten Rahmenbedingungen ab 2023 fortgeführt.
· Bei den Regelungen zur körperschaftsteuerlichen Einlagelösung werden Ergänzungen bei Organschaften vorgenommen.
· Zur Einlagenrückgewähr werden explizit auch bei EWR- und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften Regelungen eingeführt.
· Bei Bruchteilsgemeinschaften wird die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft explizit geregelt.
· Die Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG wird bis 2024 verlängert.
· Für Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen wird als eine der Gegenfinanzierungsmaßnahmen der Gas- und Strompreisbremse eine EU-Energiekrisenbeitrag eingeführt.
Hinweis: Um in Kraft treten zu können, bedarf das Gesetz noch der Zustimmung des Bundesrats, der darüber am 16.12.2022 beraten wird.
Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen
Zu diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren, das von vielen Betreibern einer Photovoltaikanlage nur mit Hilfe eines Steuerberaters bewältigt werden konnte, ist nun eine echte Vereinfachung geplant.
Ab 2023 soll die Besteuerung komplett entfallen – bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer.
Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sind folgende Änderungen vorgesehen:
· Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2023 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag nur bei einer entsprechenden Antragstellung.
· Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
· Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
· Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
· Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
· Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
· Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. D.h., dass auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich sind.
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, auch nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter. Erst ab dem 1.1.2023 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.
Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023
- Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers und aller wesentlichen Komponenten – gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
- Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
- Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums (5 Jahre) möglich.
Energetische Gebäudesanierung - neue Details zur steuerlichen Förderung gem. § 35c EStG
Energetische Sanierungsmaßnahmen (z. B. Einbau neuer Fenster, Optimierung der Heizung) an selbstgenutztem Wohneigentum sind seit dem 01.01.2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar.
Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 E. Die Investitionsobergrenze beträgt somit 200.000 E.
Der Abzug von der Einkommensteuer erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr i.H.v. 7 % des Aufwands, maximal jeweils 14.000 E, und im dritten Kalenderjahr i.H.v. 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000E.
Wärmeschutz begünstigt
Ab 2021 können Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Bisher wurden solche Maßnahmen nur dann begünstigt, wenn sie zusammen mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung von Fenstern und Außentüren vorgenommen wurden.
Kosten für einen Energieberater
Als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten auch die Kosten für Energieberater. Diese sind i.H.v. 50 v.H. auf die Einkommensteuer anrechenbar. Allerdings dürfen die Kosten nur im ersten Jahr angesetzt werden. Hierdurch kann es passieren, dass Abzugspotenzial unberücksichtigt bleibt, denn die anrechenbaren Kosten für den Energieberater sind in den jeweiligen Abzugshöchstbetrag einzubeziehen.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat 2021 Aufwendungen: energetische Maßnahmen i.H.v. 175.000 € sowie Kosten für den Energieberater i.H.v. 10.000€.
Abzug 2021: 175.000 x 7 % 12.250
Kosten für den Energieberater können nur i.H.v. 1.750 € berücksichtigt werden, bis der jährliche Abzugsbetrag von 14.000 € „aufgefüllt"- ist. Bei den Abzügen 2022 und 2023 kann der Restbetrag der Kosten für den Energieberater nicht mehr berücksichtigt werden.
Für Vermieter
Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also beispielsweise auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten:
Antrag auf Grundsteuererlass
Bei erheblichen Mietausfällen in 2022 besteht bis zum 31.3.2023 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.
Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.
Größerer Erhaltungsaufwand
Sofern in 2022 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann.
Beachten Sie: Die Verteilung ist nur zulässig für Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen wirken sich dann „nur“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.
Praxistipp: Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die |
Verbilligte Vermietung
Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:
- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
- Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
- Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.
Beachten Sie: Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.
Praxistipp: Der fortschreitende Anstieg des Mietniveaus erfordert es, die 66 %-Grenze im Auge zu behalten. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete frühzeitig angepasst werden, um den ungekürzten Werbungskostenabzug weiter zu sichern. |
Für Kapitalanleger
Freistellungsaufträge: In diesen Fällen müssen Anleger (nicht) tätig werden
Wie in den Vorjahren sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (Regierungsentwurf vom 14.9.2022) soll der Sparer-Pauschbetrag ab dem Jahr 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).
Die Bundesregierung erachtet eine prozentuale Erhöhung durch die zum Steuerabzug Verpflichteten (also insbesondere Kreditinstitute) als sinnvollste Lösung. Das bedeutet: Der zum Steuerabzug Verpflichtete muss den bestehenden Freistellungsbetrag um 24,844 % erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Für Unternehmer
Kassenführung: Letzte Übergangsfrist für alte Kassensysteme läuft Ende 2022 aus
Nutzen Unternehmen für ihre Kassenführung noch „alte“ Registrierkassen, die nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sind, wird es allerhöchste Zeit. Denn die (letzte) Übergangsregelung endet zum 31.12.2022.
Hintergrund
Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme) müssen über eine TSE verfügen, die aus drei Bestandteilenbesteht:
- einem Sicherheitsmodul,
- einem Speichermedium und
- einer digitalen Schnittstelle.
Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen nur noch bis Ende 2022 verwendet werden.
Beachten Sie: Die Unmöglichkeit der Aufrüstung war durch eine entsprechende Bescheinigung des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachzuweisen.
Merke: Da die Frist für die vorgenannten Registrierkassen nunmehr ausläuft, müssen Unternehmer handeln und ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung anschaffen. Ansonsten liegt ab dem 1.1.2023 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor und Hinzuschätzungen (insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung) sind möglich. Darüber hinaus drohen Bußgelder bis zu 25.000 EUR (vgl. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 und Abs. 6 der Abgabenordnung (AO)). |
Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler
Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.
Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.
Degressive Abschreibung
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, können degressiv abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2022, S. 911) nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).
Eine degressive Abschreibung ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll, um die Steuern zu mindern. Nach derzeitigem Stand ist eine degressive Abschreibung für in 2023 angeschaffte Wirtschaftsgüter nicht mehr möglich, sodass ein Vorziehen von Investitionen zu erwägen ist. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber (erneut) eine Verlängerung beschließt.
Investitionsabzugsbetrag
Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber hat hier diverse Verlängerungen gewährt: Wurden IAB in 2017, 2018 oder 2019 gebildet, sind sie erst 2023 (spätestens) aufzulösen. Ist bereits absehbar, dass eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar ist, sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen werden.
Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat.
Beachten Sie: Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2023 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2023 abzurechnen, um so in 2022 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben.
Die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern
Nicht nur in der Gastronomie zeigt sich immer wieder das stetige Praxisproblem mit der Besteuerung von Trinkgeldern. Auch viele andere Berufe wie Friseure, Taxifahrer, Zimmerservice oder Handwerker müssen die aktuelle Rechtslage kennen. Die betroffenen Mandanten sollten auf diese Thematik unbedingt hingewiesen und geschult werden. Denn Trinkgelder sind ein Dauerbrenner bei jeder Betriebsprüfung.
Variante 1: Der Gast gibt das Trinkgeld direkt an die angestellte Bedienung
Arbeitnehmer beziehen einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, zu denen insbesondere das Gehalt und der Lohn zählen, § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 EStG. Trinkgelder sind nach der Definition des Bundesfinanzhofs (BFH) Arbeitslohn und somit steuerbar, sodass es einer Steuerbefreiung bedarf. Nach § 3 Nr. 51 EStG ist das Trinkgeld steuerfrei, soweit das Trinkgeld anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von einem Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Der Mitarbeiter muss das Trinkgeld direkt erhalten. Degenüber sind jedoch Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, weiterhin stets in vollem Umfang steuerpflichtig (LStR 19.3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5). Umsatzsteuer fällt für den Unternehmer keine an, da es sich nicht um ein Entgelt für eine Leistung des Unternehmers handelt.
Variante 2: Pooling
Genauer hinsehen werden muss beim sogenannten Pooling. Dabei erhält der Arbeitnehmer das Trinkgeld nicht direkt von einem Dritten, also dem Gast. Vielmehr werden alle Trinkgelder des Tages von den Arbeitnehmern gesammelt und dann unter meist allen Arbeitnehmern (auch beispielsweise den Küchenkräften) aufgeteilt. In solchen Fällen bejaht der BFH die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG, wenn die Trinkgelder einer allgemeinem Trinkgeldkasse zugewendet werden und anschließend unter den Arbeitnehmern aufgeteilt werden (BFH, Urt. v. 18.06.2015 — VI R 37/14; v. 18.12.2008 — VI R 49/06). Denn in diesen Fällen wurde das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben. Verteilt der Arbeitgeber die Gelder, so fungiert er lediglich als eine Art Treuhänder und seine Einschaltung ist steuerlich unschädlich. Umsatzsteuer fällt daher nicht an, da es sich nicht um ein Entgelt für eine Leistung des Unternehmers handelt.
Aber Vorsicht: Das gilt nur, wenn die Arbeitnehmer originär an der gemeinsamen Trink-geldkasse berechtigt sind. Richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf seinen Anteil am Trinkgeldpool nach arbeitsvertraglichen Regelungen, besteht keine Steuerbefreiung. Denn in diesem Fall handelt es sich um Gelder des Arbeitgebers (BFH, Urt. v. 18.12.2008 — V1 R 49/06)
Variante 3: Trinkgeld durch Kartenzahlung
Dem Pooling nahe kommt ebenfalls, wenn der Gast durch die Kartenzahlung die Leistung sowie das Trinkgeld bezahlt. Dabei ist der Nachweis der Trinkgeldzahlungen sowie die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Umsatz und steuerfreiem Trinkgeld zwingend erforderlich. Die Nachweispflicht über die unbare Vereinnahmung des Trinkgeldes und die bare Verausgabung liegt beim Unternehmer. Entscheidend ist, dass der Nachweis des Trinkgeldes aus der Kreditkartenabrechnung klar zu erkennen ist. Dann ist das Trinkgeld auch steuerfrei. Einige Abrechnungssysteme sowie Banken ermöglichen zudem den separaten Ausdruck.
Trinkgelder, die das angestellte Servicepersonal freiwillig und ohne Rechtsanspruch von den Gästen erhält, sind beim Servicepersonal ertragsteuerlich als steuerfrei zu behandeln. Und zwar auch dann, wenn der Unternehmer die Trinkgelder zunächst per Kreditkarte einnimmt und später an den konkreten Arbeitnehmern ausbezahlt. Beim Unternehmer unterliegen diese weitergegebenen Trinkgelder weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer. Lediglich Trinkgelder, die für den Unternehmer selbst bestimmt sind, sind als Betriebseinnahme und steuerpflichtiger Umsatz zu werten.
Variante 4: Unternehmer erhält das Trinkgeld
Ist der Empfänger des Trinkgelds hingegen der Arbeitgeber, kommt § 3 Nr. 51 EStG nicht zur Anwendung. Das Tatbestandsmerkmal „dem Arbeitnehmer" liegt dann gerade nicht vor. Die vereinnahmten Trinkgelder erhöhen die Betriebseinnahmen und damit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Trinkgelder an den Unternehmer sind zudem umsatzsteuerpflichtig, weil eine innere Verknüpfung zwischen dem Gast und der trinkgeldbezogenen Leistung besteht und der Leistungsempfänger diese aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG).
Variante 5: Bedienungszuschläge
Sogenannte Bedienungszuschläge sind nicht steuerfrei, wenn sie im Nachgang an den Arbeitnehmer weitergereicht werden. Bedienungszuschläge sind Preisaufschläge, die als Entgelt für die Bedienung dem Gast in Rechnung gestellt werden. Die Zahlungen erfolgen nicht freiwillig, sodass § 3 Nr. 51 EStG nicht erfüllt ist. Bedienungszuschläge sind auch der Umsatzsteuer des Unternehmers zu unterwerfen.
Zusammenfassung
- Empfehlenswert und der Regelfall: Trinkgeld ist nur bei direkter Zahlung des Gastes an Arbeitnehmer steuerfrei. Bedienungszuschläge fallen nicht unter das steuerbefreite Trinkgeld.
- Pooling von Trinkgeldern ist ebenfalls nach dem BFH im Regelfall steuerfrei, soweit kein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht. Das Pooling sollte jedoch dokumentiert werden.
- Das Trinkgeld an Arbeitnehmer mit der Karte zu bezahlen, ist steuerfrei möglich. Der Arbeitgeber hat eine Nachweis- und Dokumentationspflicht und muss sicherstellen, dass das Trinkgeld vom steuerpflichtigen Umsatz getrennt werden kann.
- Der Unternehmer kann kein steuerfreies Trinkgeld erhalten. Er muss auf Trinkgelder Umsatz- und Einkommensteuer zahlen
- ©LSWB Empfehlenswert und der Regelfall: Trinkgeld ist nur bei direkter Zahlung des Gastes an Arbeitnehmer steuerfrei. Bedienungszuschläge fallen nicht unter das steuerbefreite Trinkgeld.
- Pooling von Trinkgeldern ist ebenfalls nach dem BFH im Regelfall steuerfrei, soweit kein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht. Das Pooling sollte jedoch dokumentiert werden.
- Das Trinkgeld an Arbeitnehmer mit der Karte zu bezahlen, ist steuerfrei möglich. Der Arbeitgeber hat eine Nachweis-und Dokumentationspflicht und muss sicherstellen, dass das Trinkgeld vom steuerpflichtigen Umsatz getrennt werden kann.
- Unternehmer müssen immer auf von den Gästen erhaltene
Meldung elektronische Kassensysteme an die Finanzbehörde
Eigentlich müssen Unternehmen seit 2020 ihre elektronischen Registrierkassen ihrem Finanzamt auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck melden. Bisher gibt es jedoch keinen Vordruck. Im September 2023 soll es wohl soweit sein gibt das Bundesfinanzministerium bekannt.
Seit Januar 2020 müssen Unternehmerinnen und Unternehmer theoretisch ihre neuen elektronischen Registrierkassen ihrem zuständigen Finanzamt melden. Und zwar innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des jeweiligen elektronischen Aufzeichnungssystems (§ 146a Abs. 4 AO).
Schon zweimal wurde der Start des elektronischen Meldesystems verschoben
Bisher gibt es aber keinen amtlichen Vordruck dafür. Aus den beiden Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.08.2020 und 06.11.2019 ergibt sich, dass Betriebe ihre Kassen weder an- noch abmelden müssen, so lange es keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gibt. Im Bundesfinanzministerium heißt es, dass die Länder entsprechende Programme erstellen. Die Software dafür gebe es aber noch nicht. Nach den derzeitigen Plänen soll sie im September 2023 fertig sein.
Vorerst keine Meldepflicht
Sobald es eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gibt, steht das im Bundessteuerblatt Teil I. Bis dahin müssen die Betriebe ihre Kassen gegenüber ihrem Finanzamt weder ab- noch anmelden. Nach TSE und Bonpflicht: „Das Thema Kasse ist jetzt Top-Thema in den Betriebsprüfungen“, wird in den einschlägigen Foren und Seminaren verkündet. Ich rate den Betrieben dringend, dieses leidige Thema ernst zu nehmen, da die Betriebsprüfer schon bei geringsten Formfehlern gewinnerhöhende Zuschätzungen vornehmen.
Möglichkeit zur degressiven Abschreibung verlängert
Im Zuge der steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise ist für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Möglichkeit zur degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) in der steuerlichen Gewinnermittlung wieder eingeführt worden.
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde nun die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung auch auf Anschaffungen bzw. Herstellungen im Jahr 2022 ausgedehnt.
Die jährliche degressive AfA beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, darf allerdings 25 % der Anschaf-fungs- und Herstellungskosten bzw. des jeweiligen Buchwerts nicht übersteigen. Die degressive AfA wird immer auf den Restbuchwert zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechnet.
Hinweis: Da die degressive Abschreibung voraus-sidhtlich nur noch im Jahr 2022 gilt, kann es steuerlich Sinn ergeben, Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Fuhrpark) noch in diesem jahr zu tätigen. Durch das erhöhte Abschreibungsvolumen zu Beginn der Nutzungsdauer werden somit Steuersparpotentiale aus der Abschreibung schneller realisiert.
Unmittelbare Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter
Bestimmte „digitale Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.01.2021 angeschafft worden sind, können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Per Fiktion wird für diese eine Nutzungsdauer von einem Jahr
angenommen. Voraussetzung hierfür ist die Aufnahme in das steuerliche Anlagenverzeichnis.
Von der Vereinfachung umfasst sind Computerhardware und Software, Zubehör wie Monitore, Speichermedien sowie Drucker. Bei Software gehören z.B. Betriebssysteme und Anwenderprogramme, aber auch komplexere ERP-Programme zu den begünstigten Wirtschaftsgütern.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 22.02.2022 klargestellt, dass die volle Abschreibung auch dann gilt, wenn z.B. ein PC unterjährig angeschafft wird. Nach der Einschätzung des Instituts der Wirtschaftsprüfer soll die einjährige Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter jedoch nicht für handelsrechtliche Zwecke übernommen werden. Hierdurch können Abweichungen zwischen handels- und steuerrechtlichem Wertansatz entstehen, wodurch die Steuererklärung und die Bilanzerstellung tendenziell komplizierter wird.
Ab 2023 keine elektronischen Kassen ohne TSE möglich
Nach § 146a AO müssen elektronische Kassen über eine sog. technische Sicherungseinrichtung (TSE) verfügen. Hierzu gilt folgende Übergangsregelung in Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO: Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.20102 entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden.
Ich weise darauf hin, dass die Übergangsfrist für diese Kassensysteme zum Jahreswechsel 2022/2023 ausläuft. Das Verwenden einer solchen Kasse führt damit ab 2023 zu einem formellen Fehler (§ 158 AO) und damit zu einem Hinzuschätzungsrisiko. Ab 2023 muss sodann eine neue elektronische Kasse angeschafft werden, welche § 46a AO entspricht, oder es muss eine Rückkehr zur sog. offenen Ladenkasse erfolgen.
Für GmbH-Geschäftsführer
Der Countdown läuft: Der Jahresabschluss für 2021 ist bis Ende 2022 offenzulegen
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüssespätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2021 somit bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Beachten Sie: Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Praxistipp: Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt. |
Ausblick für spätere Geschäftsjahre: Neues Offenlegungsmedium
Am 1.8.2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie (kurz DiRUG) in Kraft getreten. Dadurch hat sich u. a. das Offenlegungsmedium geändert. Dieses hängt vom Beginn des Geschäftsjahres ab:
- Unternehmensregister: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021.
- Bundesanzeiger: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit Geschäftsjahresbeginn vor dem 1.1.2022.
Das bedeutet: Seit August 2022 ist eine Offenlegung – bei Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 – nur noch im Unternehmensregister möglich.
Merke: Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identitätsprüfung für die Übermittler der offenlegungspflichtigen Unterlagen verbunden. Ohne elektronische Identifikation können seit dem 1.8.2022 keine Datenübermittlungen an das Unternehmensregister mehr vorgenommen werden. |
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Für GmbH-Gesellschafter
Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen
Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.
Für Personengesellschaften
Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Antrag für 2023 ist bis Ende November 2022 zu stellen
Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften können im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaftenbehandelt werden. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs, ab dem die Option