So gehen Prüfungsdienste der Finanzbehörden vor
So gehen Prüfungsdienste der Finanzbehörden vor
in 'steuertip' 23/18 hatten wir darüber berichtet, die Finanzverwaltung schaue gerne, was ihre 'Klienten' auf Facebook treiben. So sind bereits Gastronomen aufgefallen, deren Mitarbeiter laut Stundenzetteln hinterm Tresen standen, zum fraglichen Zeitraum aber Urlaubsgrüße aus Italien gesandt haben. Doch die fiskalischen Ermittlungsmaßnahmen gehen viel weiter. Dies beweist eine umfangreiche interne Anweisung der OFD Nordrhein-Westfalen die der Redaktion zugespielt wurde. Dort wird detailliert die Vorgehensweise beschrieben, wie Steuerzahler auch auf anderen Sozial-Media-Plattformen, z. B. XING oder LinkedIn, ausspioniert werden sollen.
Besonders perfide: Es wird als zulässig erachtet, dass sich Finanzbeamte — quasi wie Heiratsschwindler — Pseudoidentitäten zulegen und anschließend auf Facebook Freunde 'erschleichen'. Zwar darf keine Straftat begangen und auch nicht zu einer solchen verleitet werden. Aber eine Kontaktaufnahme mit dem Pseudoprofil soll zulässig sein. Also aufgepasst bei Anfragen, die Sie nicht zuordnen können.
Schutzbereich der Steuerpflichtigen eingegriffen. Internetrecherchen seien auch im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung legitimiert. Selbst die Ermittlung von Informationen, die eine vorherige Freundschaftsanfrage voraussetzen, sei problemlos möglich und bedürfe keiner gesonderten Ermächtigungsgrundlage. Das Mitglied eines sozialen Netzwerks dürfe nicht darauf vertrauen, dass Finanzbehörden nicht Teil des jeweiligen Netzwerks sind. Es müsse sogar eher damit rechnen, dass sein Profil von Finanzbehörden angeschaut würde, denn auch diese seien karriereorientiert und könnten sich daher berechtigterweise auf Portalen wie XING und LinkedIn umschauen.
Der Zugriff und die Verwendung von Informationen, deren Zugänglichkeit neben der Mitglied-schaft im jeweiligen Netzwerk auch eine besondere Verbindung zum Steuerpflichtigen voraussetzt („Freundschaft"/,,Kontakt"), seien zwar differenzierter zu handhaben. Allerdings weist die OFD NRW explizit darauf hin, dass in bestimmten Fällen auch begrenzte und insbesondere private Profile von Interesse sein könnten, „so dass auch diese in die Ermittlungen einbezogen werden sollten."
Die Finanzbeamten sollen einerseits in den sozialen Netzwerken ermitteln, ob sich unmittelbar steuerlich relevante Sachverhalte ergeben. Das können bislang unbekannte Einnahmequellen oder die Höhe der Einnahmen sein. Andererseits sollen sie auch schauen, ob sich durch Informationen auf Unternehmensseiten Rückschlüsse auf betriebswirtschaftliche Kalkulationen ergeben können. Als Beispiele werden hier genannt: „Angebotstag, Happy Hour, besondere Events." Konkret geht es um Informationen, die vom jeweiligen Nutzer mit differenzierter Reichweite offenbart werden, d. h., die „von Dritten in Abstufungen (ohne Mitgliedschaft/mit Mitgliedschaft und Abonne-ment/Freundschaft) wahrgenommen werden können und sollen." Damit werden auch diejenigen In-formationen erfasst, die nur deshalb einem größeren Nutzerkreis bekannt werden, weil die Einstellungen zur Privatsphäre bei Facebook und Co. nicht korrekt vorgenommen worden sind.
Die Nutzung sozialer Netzwerke durch die Finanzbeamten soll „rechtlich unbedenklich" sein. Es werde nicht in den Schutzbereich der Steuerpflichtigen eingegriffen. Internet-recherchen seien auch im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung legitimiert. Selbst die Ermittlung von Informationen, die eine vorherige Freundschaftsanfrage voraussetzen, sei problemlos möglich und bedürfe keiner gesonderten Ermächtigungsgrundlage. Das Mitglied eines sozialen Netzwerks dürfe nicht darauf vertrauen, dass Finanzbehörden nicht Teil des jeweiligen Netzwerks sind. Es müsse sogar eher damit rechnen, dass sein Profil von Finanzbehörden angeschaut würde, denn auch diese seien karriereorientiert und könnten sich daher berechtigterweise auf Portalen wie XING und LinkedIn umschauen.
Der Zugriff und die Verwendung von Informationen, deren Zugänglichkeit neben der Mitgliedschaft im jeweiligen Netzwerk auch eine besondere Verbindung zum Steuerpflichtigen voraussetzt („Freundschaft"/,,Kontakt"), seien zwar differenzierter zu handhaben. Allerdings weist die OFD NRW explizit darauf hin, dass in bestimmten Fällen auch begrenzte und insbesondere private Profile von Interesse sein könnten, „so dass auch diese in die Ermittlungen einbezogen werden sollten."
Wie eingangs erwähnt, sollen zu Ermittlungszwecken auch Pseudoprofile zulässig sein. In der Anweisung heißt es: „Eine anonyme oder pseudonymisierte Nutzung eines sozialen Netzwerks durch Ermittlungsbehörden und die mit einem derartigen Profil erfolgte Kontaktaufnahme stellen regelmäßig keinen Eingriff in die Grundrechte der Steuerpflichtigen dar." Immerhin könne der Steuerpflichtige selbst entscheiden, wessen Verbindungsanfrage er annehme. Bei einer Kontaktanfrage könne er nicht darauf vertrauen, dass sich hinter dem Profil kein Amtsträger verberge. Und weiter: „Nach einer positiven Verbindungsanfrage hat sich der Steuerpflichtige damit abgefunden, dass die nun zugänglichen Informationen auch zu Ermittlungszwecken genutzt werden dürfen." Die Ermittlungen über Pseudoprofile seien mit Testkäufen vergleichbar.
Nicht zulässig sei aber das Provozieren steuerrechtswidrigen Verhaltens mittels entsprechender Kommunikation in den sozialen Medien. Außerdem müssten die Persönlichkeits- und Urheberrechte Dritter geachtet werden. Im Klartext: Die Finanzbeamten dürfen sich zwar erfundene Namen wie Hans Meier oder Peter Müller zulegen, dabei aber nicht echte Profilfotos von Meier und Müller verwenden.
Unser Fazit: Die Kurzinformation zeigt, wie die Finanzverwaltung verstärkt digitale Vorfeldermittlungen nutzt. Ob sie sich rechtsstaatlich dabei nicht zuweilen aufs Glatteis begibt, werden früher oder später die Gerichte entscheiden müssen. Aber selbst wenn ein Gericht entscheiden sollte, eine Ermittlungsmaßnahme sei rechtswidrig gewesen, ist noch lange nicht gesagt, dass außer dem strafrechtlichen auch ein materiell-rechtliches Verwertungsverbot greift. Insofern sollten Sie äußerst sensibel sein, wenn Sie sich in den sozialen Netzwerken bewegen. Denn der 'Große Bruder' könnte stets mitlesen.