Rundschreiben Oktober 2021
Der redliche Bürger erlebt seine Krise mit diesem Staat
nicht bei der Polizei, sondern beim Finanzamt.
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2021:
Alle Steuerzahler
Steuernachzahlungen und -erstattungen: 6 % Zinsen sind verfassungswidrig
Keine Spekulationssteuer bei Verkauf der selbstgenutzten Immobilie mit Arbeitszimmer Doppelbesteuerung der Renten: Verfassungsbeschwerden eingelegt
Das Steuerrecht als Pflichten- und Eingriffsrecht muss ein hohes Maß an Verlässlichkeit gewähren. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ablehnung einer „steuerschädlichen Doppelberücksichtigung“
Freiberufler und Gewerbetreibende
Neues Schreiben der Finanzverwaltung zur Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen Rendering-Leistungen von Architekten unterliegen nicht der Gewerbesteuer Betriebsausgabenabzug: Wichtige Neuerungen bei Bewirtungsbelegen
EStG § 4 Geschenke an Kunden und Mitarbeiter
Umsatzsteuerzahler
Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet Anfang November 2021 Parkplatzvermietung an Wohnungsmieter ist umsatzsteuerfrei
Arbeitgeber
Dienstwagenbesteuerung: Rückwirkender Wechsel der Bewertungsmethode
Arbeitnehmer
Beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld ist steuerpflichtig
Abschließende Hinweise
Broschüre „Vereine & Steuern“ neu aufgelegt Merkblätter zum Kindergeld 2021
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2021
Alle Steuerzahler
Steuernachzahlungen und -erstattungen: 6 % Zinsen sind verfassungswidrig
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Verzinsung von Steuernach- forderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzin- sungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten) zugrunde gelegt wird – und dies ist nach § 233a in Verbin- dung mit § 238 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) der Fall.
Der Gesetzgeber, so das Bundesverfassungsgericht, ist dem Grunde nach berechtigt, den durch eine späte Steuerfestsetzung erzielten Zinsvorteil der Steuerpflichtigen typisierend zu bestim- men. Allerdings muss dies realitätsgerecht erfolgen.
Für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume ist der gesetzliche Zinssatz zwar zu- nehmend weniger in der Lage, den Erhebungszweck der Nachzahlungszinsen abzubilden. Die Voll-
verzinsung entfaltet insoweit jedoch noch keine evident überschießende Wirkung. Spätestens seit 2014 ist der jährliche Zinssatz von 6 % nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts allerdings reali- tätsfern.
Keine Spekulationssteuer bei Verkauf der selbstgenutzten Immobilie mit Arbeitszim- mer
Der Gewinn aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Wohneigentums ist auch insoweit steuerfrei, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbststän- diger Arbeit) genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese frohe Kunde stammt vom Bundesfinanz- hof, der damit der anderslautenden Sichtweise der Finanzverwaltung eine Absage erteilt hat.
Zum Hintergrund
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums ver- äußerten Grundstücks wird nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vermieden, wenn
- das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwe- cken genutzt wurde (2. Alternative).
Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs
In seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof zunächst heraus, dass es für die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ausreicht, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst nutzt; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.
Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Erfasst sind daher z. B. auch Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen. Beachten Sie: Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuer- pflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch hinsichtlich eines in der – im Übrigen selbst bewohnten – Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vor. Es gibt, so der Bundesfinanzhof, keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte.
Die Merkmale des Wohnens (also eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestal- tung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises) sind in gewisser Weise auch mit der Betätigung in einem häuslichen Arbeitszimmer verknüpft und sprechen dafür, dass dieses – zu- mindest zeitweise – zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist nicht überprüfbar und daher nicht voll- ständig auszuschließen. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmers für betriebliche/berufliche Tätigkeiten kann daher unterstellt werden, dass es im Übrigen – also zu weniger als 10 % – zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Beachten Sie: Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers zu eigenen Wohnzwecken ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Denn § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG enthält hinsichtlich dieses Merk- mals keine Bagatellgrenze. Dementsprechend genügt bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, um (typisierend) davon auszugehen, dass ein häusliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Norm genutzt wird.
Doppelbesteuerung der Renten: Verfassungsbeschwerden eingelegt
Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof zwei Klagen zur Doppelbesteuerung der Renten als unbegründet abgewiesen (für spätere Rentenjahrgänge zeichnet sich für den Bundesfinanzhof wegen der Abschmelzung des Rentenfreibetrags indes eine Doppelbesteuerung ab). Hiergegen haben die Steuerpflichtigen nun Verfassungsbeschwerden eingelegt. Das Bundesfinanzministerium hat hie- rauf insofern reagiert, dass Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005, in denen Leibren- ten oder andere Leistungen aus einer Basisversorgung erfasst sind, vorläufig ergehen.
Beachten Sie: Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat angekündigt, zu Beginn der nächsten Legisla- turperiode eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die die Vorgaben des Bundesfinanzhofs er- füllt. Der Pressemitteilung zufolge scheint das Bundesfinanzministerium aber Änderungen (erst) für künftige Rentenjahrgänge ab 2025 anzustreben. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.
Das Steuerrecht als Pflichten- und Eingriffsrecht muss ein hohes Maß an Verläss- lichkeit gewähren.
Das BVerfG fordert, „der Steuerpflichtige müsse erkennen können, was die Steuergesetze von ihm verlangen, und im Stande sein, seine Steuerlast zu antizipieren.
Zugleich erwarten die Steuerpflichtigen, wenn sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten solcher- maßen an der geltenden Rechtslage, wie sie erst durch das Zusammenwirken der drei Gewalten konstituiert wird, ausrichten, dass diese sich nicht, für sie ex ante unvorhersehbar, mit Wirkung für die Vergangenheit verändert und ihren Dispositionen so durch rückwirkendes Staatshandeln die Grundlage entzogen wird.“
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ablehnung einer „steuerschädlichen Doppelberück- sichtigung“
Die Steuerermäßigung ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistun- gen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt wurden.
Der BFH hat somit klargestellt, dass der nicht abziehbare Teil der außergewöhnlichen Belas- tung, wenn er als haushaltsnahe Aufwendungen berücksichtigt wird, keiner steuerschädlichen Dop- pelberücksichtigung unterliegt.
Hinweis:
Die Haushaltsersparnis einer krankheitsbedingten Heimunterbringung, die bei den Aufwen- dungen zur außergewöhnlichen Belastung abgezogen, d. h. gegengerechnet wird, wird nicht als haushaltsnahe Aufwendungen angesetzt, da diese Haushaltsersparnis Aufwendungen betrifft die vom
§ 35a EStG nicht umfasst sind.
Freiberufler und Gewerbetreibende
Neues Schreiben der Finanzverwaltung zur Anerkennung von Bewirtungsaufwendun- gen
Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steu- erlichen Spielregeln hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben vom 30.6.2021 nun ange- passt. Gegenüber dem bisherigen Schreiben aus 1994 wurden insbesondere Aspekte zur Erstellung einer Bewirtungsrechnung mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem und zur Digitalisie- rung der Rechnung und des Eigenbelegs aufgenommen.
Nachweis durch den Steuerpflichtigen
Bei Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass erfolgt eine Abzugsbeschränkung nach der nur 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Ge- tränken und sonstigen Genussmitteln.
Zum Nachweis (Eigenbeleg) der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendun- gen muss der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.
Erfolgte die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte, ist die Rechnung zum Nachweis beizufügen. Dabei genügen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teil- nehmern der Bewirtung.
Beachten Sie: Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Anga- ben müssen zeitnah gemacht werden (nach Ablauf des Geschäftsjahres ist jedenfalls nicht mehr zeitnah).
Inhalt der Rechnung
Die Rechnung muss grundsätzlich den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) genügen, maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Ge- samtbetrag bis zu 250 EUR müssen mindestens die Anforderungen des § 33 Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung (UStDV) erfüllt sein. Dies sind:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb),
- Ausstellungsdatum,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz.
Zusätzlich sind bei Rechnungen über 250 EUR die Steuernummer oder die Umsatzsteu- er-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb) erforderlich.
Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer enthalten, die zur Identifizierung der Rech- nung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben worden ist. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrech- nungen. Verpflichtende Angaben nach § 6 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) bleiben unberührt.
Beachten Sie: Nach § 6 KassenSichV werden weitere Anforderungen an einen Beleg gestellt. Danach muss ein Beleg auch enthalten:
- den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
- die Transaktionsnummer und
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Si- cherheitsmoduls.
Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen. Die Angabe „Speisen und Getränke“ und die Angaben der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht.
Beachten Sie: Bezeichnungen wie beispielsweise „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind indes nicht zu beanstanden.
Rechnungen bis zu 250 EUR müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen nicht enthalten. Bei Rechnungen über 250 EUR bestehen nach dem Verwaltungsschreiben keine Beden- ken, wenn der Bewirtungsbetrieb den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen handschriftlich auf der Rechnung vermerkt.
Erstellung der Bewirtungsrechnung
Das Bundesfinanzministerium hat mit dem neuen Schreiben erstmals auch zur Erstellung ei- ner Bewirtungsrechnung aus Sicht des Bewirtungsbetriebs Stellung genommen. Dies war wegen der Verschärfungen im Bereich der elektronischen Kassensysteme erforderlich.
Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassen- funktion im Sinne des § 146a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur ma- schinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheits- einrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist nach § 146a Abs. 2 AO verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen.
Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige darauf vertrauen, dass die Rechnung maschinell
ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Auf- zeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Se- riennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicher- heitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch mittels QR-Code dargestellt werden.
Digitale oder digitalisierte Rechnungen und Belege
Der Eigenbeleg kann digital erstellt oder digitalisiert werden. Die Autorisierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der Angaben zu gewährleisten, die im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können.
Beachten Sie: Die Bewirtungsrechnung kann dem Steuerpflichtigen bereits in digitaler Form über- mittelt werden. Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen im Anschluss digi- talisiert werden.
Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung zu- sammengefügt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung verbunden werden. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index) ist zulässig. Die gefor- derten Angaben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrech- nung angebracht werden.
Bewirtungen im Ausland
Bei Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Regelungen. Kann der Steuer- pflichtige glaubhaft machen, dass er eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeich- nete Rechnung nicht erhalten konnte, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie den Anforderungen nicht voll entspricht.
Beachten Sie: Liegt ausnahmsweise nur eine handschriftlich erstellte Rechnung vor, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass im ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.
Anwendungsregelungen
Das neue Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei zwei Übergangsregelun- gen gewährt werden:
- Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebs- ausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zuläs- sig.
- Führen die Regelungen (über die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus) im Vergleich zum Schreiben vom 21.11.1994 zu erhöhten Anforderungen an die Nachweis- führung, sind sie erst für Bewirtungsaufwendungen verpflichtend, die nach dem 1.7.2021 an- fallen.
Rendering-Leistungen von Architekten unterliegen nicht der Gewerbesteuer
Architekten, die ausschließlich sogenannte Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuf- lich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. So lautet eine aktuelle und bereits rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Köln.
Bei den von der GbR durchgeführten Architekturvisualisierungen handelt es sich um typische
Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung.
Im Streitfall lag eine für eine selbstständige Arbeit ausreichende eigenständige Planungs- leistung vor. Die Architekten wurden regelmäßig in einem frühen Entwurfsstadium bei der Entwick- lung von Architekturprojekten miteingebunden, in dem sie mithilfe der Visualisierung am Entwurfspro- jekt im Dialog mit den originär beauftragten Architekten gestalterisch planend beteiligt waren.
Beachten Sie: Das Rendering unterscheidet sich nach Ansicht des Finanzgerichts deutlich von der Tätigkeit eines Modellbauers, der nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1963 keine einem Architekten vergleichbare Tätigkeit ausübt. Denn die Beauftragung des Modell- bauers erfolgte hier nach Abschluss der Planungsphase, sodass der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Ausführung nach einem vorgegebenen Plan lag.
Eine selbstständige Tätigkeit ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Architekten nur Teilbereiche der Entwurfsplanung abdecken. Vielmehr ist die Tätigkeit in nur einem Hauptbereich der Architektur ausreichend. Zudem sind Spezialisierungen keine Seltenheit.
Betriebsausgabenabzug: Wichtige Neuerungen bei Bewirtungsbelegen
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind bei Selbständigen und leitenden Angestell- ten gang und gäbe. Diese sind immer auch ein beliebter Prüfungsschwerpunkt der Finanzbeamten, sodass auf jeden Fall stets eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung vonnöten ist. „Wichtig dabei: Bewirtungsbelege müssen zwingend elektronisch erstellt sein und spätestens ab dem 1. Januar 2023 auch die entsprechenden Angaben zur verwendeten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ent- halten. „Der Anlass muss möglichst aussagekräftig sein. Allgemeine Angaben wie Kundenpflege, Ar- beitsessen oder Informationsgespräch reichen nicht aus“.
„Der Bewirtende sollte bei größeren Rechnungen darauf bestehen, dass der Gastwirt – zu- mindest händisch – den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers auf dem Bewirtungsbeleg notiert. Anderenfalls riskiert er, dass weder der Betriebsausgabenabzug noch der Vorsteuerabzug anerkannt wird“. Fehlen diese Angaben, kann es bei Betriebsprüfungen in der Gastronomie erhebli- chen Ärger mit dem Prüfer geben, der bei weiteren Versäumnissen mitunter sogar zur Hinzuschät- zung von Umsätzen berechtigt ist. Neu ist, dass die Zusatzangaben aus der TSE nunmehr auch als QR-Code aufgedruckt sein können. Damit lässt sich die Länge der Belege immerhin um ein paar Zen- timeter verkürzen.
Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen ist an einige Voraussetzungen geknüpft. So können die Kosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn auch ein Geschäftspartner bewirtet wird, d. h. sie der Geschäftsbeziehung dient bzw. eine solche gerade aufgebaut werden soll. Dafür anfallende Aufwendungen für Speisen, Getränke sowie Nebenkosten wie Trinkgelder oder Gardero- bengebühren sind steuerlich abziehbar, allerdings nur soweit sie angemessen sind und dann auch nur zu 70 %. Der Vorsteuerabzug ist allerdings in voller Höhe zulässig.
Bewirtungsaufwendungen müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf einem gesonderten Konto aufgezeichnet werden. Die geschäftliche Veranlassung der Bewirtung ist zeitnah nachzuweisen, indem der Bewirtungsbeleg um die Teilnehmer (einschließlich Gastgeber) und den Anlass der Bewirtung ergänzt und unterschrieben wird. Bei einer Bewirtung in den eigenen Betriebsräumen ist ein entsprechender Eigenbeleg nötig, der auch Ort und Tag der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen enthält.
An Bewirtungsbelege von Gaststätten stellt die Finanzverwaltung besonders hohe Anforde- rungen. Entspricht die Rechnung nicht den Vorgaben, erkennt das Finanzamt die Rechnung insge- samt nicht an und der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug wird versagt. Wichtigste Vorgabe: Be- wirtungsbelege müssen zwingend elektronisch erstellt sein und spätestens ab dem 1. Januar 2023 auch die nötigen Angaben zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten. Die- se Schonfrist gilt jedoch ausschließlich für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen – nicht aber für das Ausstellen von Barbelegen unter Einsatz einer elektronischen Registrierkasse. Gastwirte, die bereits eine TSE verwenden, müssen also auch schon jetzt Belege mit TSE-Angaben ausstellen. Dies betrifft den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und -endes (Bestellbeginn bis Ende des Kassiervor- gangs), die Transaktionsnummer sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
EStG § 4 Geschenke an Kunden und Mitarbeiter
Geschenke an Geschäftspartner
Ein Geschenk an einen Geschäftspartner ist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es aus betrieblichen Gründen gemacht wird und keine Gegenleistung damit verbunden ist. Das bedeutet: Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus (R 4.10 Abs. 4 EStR).
Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, stellt hier keine Gegenleistung dar. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen.
Die Art des Geschenks muss abzugsfähig sein. Diese Geschenke sind ab-zugsfähig:
- Blumen im Allgemeinen (nicht jedoch bei Beerdigungen)
- Theaterkarten und andere Eintrittskarten
- Sach- und Geldgeschenke (ohne Gegenleistung)
Keine Geschenke sind:
- Rabatte und Kulanzleistungen, da sie sich auf einen vorherigen Kauf beziehen
- Preise und Preisausschreiben
- Spargeschenkgutscheine und Gutschriften
- Sponsoringleistungen, da eine Gegenleistung vorhanden ist
- Trinkgelder, da sie sich auf eine Gegenleistung beziehen
- Warenproben und Werbeartikel
- Werbeprämien, da sie für die Vermittlung neuer Kunden gezahlt werden
Unternehmer können ihre Geschenke an Geschäftspartner nur bis 35 EUR inklusive der nicht abziehbaren Umsatzsteuer pro Person und Jahr als Betriebsausgaben absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 S.1 EStG). Fällt das Geschenk teurer aus, dann sind die kompletten Ausgaben hierfür nicht abziehbar. Auch der Vorsteuerabzug ist dann zu versagen. Das gilt auch schon dann, wenn diese Freigrenze von 35 EUR nur um 1 Cent überschritten wird.
Dabei wird in diesem Zusammenhang gerne übersehen, dass diese Freigrenze pro Jahr und pro Person gilt. Werden also in einem Jahr mehrere Geschenke an eine Person gemacht, wird ihr Wert zusammengerechnet.
Hinweis:
Auch Betriebe können Empfänger von abzugsfähigen Geschenken sein.
Juristische Personen, wie etwa eine GmbH, sind als eigenständige Zuwendungsempfänger anzusehen. Der Unternehmer und seine Ehefrau werden in diesem Zusammenhang hingegen als eine Person betrachtet.
Beispiel:
Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Januar und im Dezember des gleichen Jahres je- weils ein Geschenk im Wert von 30 EUR. Da die Geschenke beide in einem Jahr gemacht wurden, wird ihr Wert zusammengerechnet und liegt in Höhe von 60 EUR über der gesetzlichen Freigrenze von 35 EUR. Das bedeutet, dass beide Geschenke steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Ein Geschenk über 35 EUR muss beim Empfänger betrieblich nutzbar sein
Das Präsent muss der Beschenkte für seine beruflichen Aktivitäten nutzen können (R 4.10. Abs. 2 Satz 4 EStR). Ist dies erfüllt, können Unternehmer ihren Geschäftspartnern Geschenke ma- chen, die weit über die 35-EUR-Grenze hinausgehen und können die Kosten hierfür sowohl umsatz- steuerlich berücksichtigen als auch als Betriebsausgabe abziehen.
In den folgenden Beispielen ist der Betriebsausgabenabzug möglich, obwohl der Wert des Geschen- kes höher als 35 EUR netto ist:
- Eine Unternehmerin schenkt einem langjährigen Geschäftspartner, einem Gastronomen, eine Gastro-Kaffeemaschine mit Werbelogo für 3.000 EUR.
- Ein selbstständiger Fotograf schenkt einem Geschäftspartner für seine Werbeagentur ein Bildbearbeitungsprogramm im Wert von 1.200 EUR.
- Ein selbstständiger Arzt schenkt einem Arzt, der seine Praxis in der Urlaubszeit betreut, eine Fachbuchreihe im Wert von 800 EUR.
Nachweispflicht bei Geschenken über 35 EUR: Nachweispflicht ist beachten
Gerade bei diesen teureren Geschenken empfiehlt es sich, ein Foto vom Präsent zu machen und zusammen mit der Rechnung in den Geschäftsunterlagen aufzubewahren, um spätere, mögliche Streitigkeiten mit dem Finanzamt schnell ausräumen zu können. Denn: Die Beweislast liegt beim Schenkenden!
Pauschale Besteuerung nach § 37b EStG
Ist der Beschenkte ein Unternehmer, muss er den Wert des Geschenkes (Marktwert) in der Regel als Betriebseinnahme erfassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Schenkende die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen kann.
Der Beschenkte muss
- bei privater Verwendung des Geschenkes den Wert als Betriebseinnahme und anschließend als Privatentnahme erfassen
- bei betrieblicher Verwendung des Geschenkes den Wert als Betriebseinnahme und gleichzei- tig als Betriebsausgabe erfassen
Der Beschenkte muss den Wert des Geschenkes nicht als Betriebseinnahme erfassen, wenn der Schenker ihm mitteilt, dass er die Zuwendung mit 30 % pauschal nach § 37b EStG versteuert (hat). Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG wird ans Finanzamt abgeführt und darf dann als Be- triebsausgabe verbucht werden.
Der Schenker übernimmt die Pauschalsteuer und befreit damit den Beschenkten von der Be- steuerung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Schenker dem Beschenkten über die Steuerübernahme unterrichtet (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG), sonst geht die Steuerübernahme ins Lee- re.
Die Pauschalsteuer in Höhe von 30 % bemisst sich nach der Höhe der Auf-wendungen ein- schließlich Umsatzsteuer (§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Jahr oder pro Zuwendung den Betrag von 10.000 EUR über- steigen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG).
Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30% versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen und muss hinzugerechnet werden, da sie nach Auffas- sung des BFH ebenso als „Geschenk" qualifiziert wird. Soweit also der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Wert von 35 EUR über- steigt, wird der Betriebsausgabenabzug verwehrt.
Der zuwendende Unternehmer, der die Wertgrenze von 35 EUR einhalten will, muss nach dem BFH-Urteil folglich darauf achten, dass der Wert des Geschenkes und die übernommene pau- schale Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR nicht übersteigen.
Allerdings vertritt das BMF die Auffassung„ dass aus Vereinfachungsgründen bei der Prüfung der Freigrenze allein der Betrag der Zuwendung maßgeblich ist, also ohne die übernommene Steuer mit einzubeziehen.
Laut Bund der Steuerzahler (Pressemitteilung vom 29.8.2017) hat der BMF in diesem Zu- sammenhang entschieden, dass das BFH-Urteil zwar bindend ist, doch in dem entsprechenden Punkt mit einer Fußnote versehen wird. Damit wird das BFH-Urteil in diesem Punkt zugunsten der Steuer- pflichtigen nicht angewendet (Nichtanwendungserlass durch Fußnote). Die pauschale Steuer wird demnach (doch) nicht hinzugerechnet.
Ausnahme bei ausländischen Kunden
Werden ausländische Geschäftspartner beschenkt, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, müssen keine Pauschalsteuern an das Finanzamt abgeführt werden.
Streuwerbeartikel:
Kleine Werbegeschenke von geringem Wert bis 10 EUR, wie z.B. Stifte oder Einwegfeuerzeu- ge, werden nicht besteuert. Sie gelten als Streuwerbeartikel, welche das Ziel haben, durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen zu erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unterneh- mens steigern. Der Beschenkte braucht den Wert solcher Geschenke dann auch nicht als Einnahme erfassen. Darüber hinaus entfallen auch die Aufzeichnungspflichten beim Schenker: Die Namen der Empfänger müssen nicht festgehalten werden.
Die Finanzverwaltung stuft alle Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten unter 10 EUR liegen, als Streuwerbeartikel ein. Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit, z.B. aus einem Etui mit 2 Kugelschreibern, ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen.
Keine Pauschalierung bei Gegenleistung
Liegt eine konkrete Gegenleistung vor, handelt es sich nicht um ein Geschenk, sodass die pauschale Besteuerung nach § 37b EStG nicht angewendet werden kann. Es ist daher immer zu prü- fen, ob das Geschenk wirklich eine unentgeltliche Zuwendung ist oder sich der Schenkende etwas davon verspricht, was über eine „gute weitere Zusammenarbeit" hinausgeht. Das gilt für teure Ge- schenke in besonderem Maße.
Gesonderte Aufzeichnung
Der Betriebsausgabenabzug ist nur dann möglich, wenn die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Bei Geschenken muss der Name des Empfängers aus der Buchung bzw. dem Buchungsbeleg erkennbar sein. Geschenke der gleichen Art dürfen in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn die Namen der Empfänger auf dem Buchungsbeleg vermerkt bzw. eine Na- mensliste zusammen mit der Rechnung abgeheftet wird (R 4.11 Abs. 2 EStR).
Um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich, ein Foto vom Geschenk zu machen und dieses zusammen mit der Rechnung in den Geschäftsunterlagen aufzube- wahren, denn die Nachweispflicht liegt beim Schenker.
Geschenke an Mitarbeiter
Geschenke an Mitarbeiter, ob zu Weihnachten oder zum Geburtstag, können als Sachzuwen- dung in vielen Fällen steuervergünstigt oder sogar steuerfrei gewährt werden. Auch eine Übergabe bei einer Feier kann begünstigt sein. Nachfolgend ein Überblick, welche Besonderheiten zu beachten sind.
Es gibt viele Anlässe, um Mitarbeitern und Geschäftsfreunden ein Geschenk als Anerkennung und Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Das Lohnsteuerecht bietet bei Sachgeschenken zahlrei- che Möglichkeiten für eine steuergünstige Gestaltung. Geldgeschenke hingegen sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.
Sachbezugsfreigrenze bis 44 Euro monatlich
Werden Geschenke an Mitarbeiter verteilt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro in Betracht. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt wird, beispielsweise für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.
Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine und Prepaidkarten
Die Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine mit Geldbetrag ist auch im Jahr 2020 grundsätzlich möglich. Weit verbreitet sind auch sogenannte Geldkarten, die die Möglich- keit anbieten, Waren über verschiedene Vertragspartner zu kaufen. Die Karten dürfen aber aus- schließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Einlösungsmöglichkei- ten sollten begrenzt sein.
Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein. Insbesondere darf es sich um keine Karte han- deln, die eine Kreditkartenfunktion hat.
Die Steuerbefreiung für sogenannte Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro kommt an Weih- nachten ebenso wenig in Betracht wie beim Betriebsjubiläum. Sie gilt aber für persönliche Ereignisse wie beispielsweise Geburtstage und Hochzeiten oder die Geburt eines Kindes. Ein Arbeitnehmerjubi- läum ist ebenfalls ein persönliches Ereignis.
Im Rahmen der 60-Euro-Grenze sind übrigens auch Geschenke an Geschäftsfreunde und an- dere Dritte ohne Steuerlasten für Schenker und Beschenkte möglich - allerdings auch hier nur zu per- sönlichen Ereignissen. Weihnachten ist kein derartiges persönliches Ereignis. Dies wurde auch vom Finanzgericht Hessen bestätigt.
Zu beachten ist auch, dass es sich bei der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 Euro um einen Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer handelt. Grundsätzlich können auch Aufmerksamkeiten als Gutscheine oder Prepaid-Karten ausgegeben werden. Wichtig ist, dass die Gutscheine und Geldkar- ten ausschließlich zum Bezug von bestimmten Waren oder Dienstleistungen berechtigen und nur im Inland einlösbar sind (vgl. dazu die vorstehenden Erläuterungen bei der 44-Euro-Grenze).
Umsatzsteuerzahler
Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet Anfang November 2021
Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovolta- ikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Ab- gabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Für Anschaffungen und Herstellungen in 2020 gelten verlängerte Fristen: Da die Abgabefrist für Steuererklärungen für 2020 um drei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.10.2021.
Beachten Sie: Da der 31.10.2021 ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgen- den Werktags. Ist der 1.11.2021 in dem Bundesland, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des 2.11.2021.
Sofern keine zeitnahe Zuordnung erfolgt, gibt es hier vielleicht einen Rettungsanker: Der
Bundesfinanzhof hat nämlich in 2019 Zweifel geäußert, ob die deutsche (restriktive) Sichtweise mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Er hat dem Europäischen Gerichtshof daher im Kern zwei Fra- gen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Darf ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen?
- Welche Rechtsfolgen hat eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung?
Parkplatzvermietung an Wohnungsmieter ist umsatzsteuerfrei
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Vermietung von Plätzen für das Ab- stellen von Fahrzeugen wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke steuerfrei, wenn die Mietflächen Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Ver- mieter an ein und denselben Mieter überlassen werden.
Hintergrund: In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Vermietung der Stellplätze umsatzsteuerpflichtig ist, oder ob sie als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt. Dies ist insbesondere des- halb relevant, weil bei einer umsatzsteuerpflichten Vermietung u. a. die während der Errichtungsphase anfallenden (hohen) Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind. Bei einer steuerfreien Vermietung schei- det ein Vorsteuerabzug indes aus.
In seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 1989 ab. Dieser hatte entschieden, dass die Vermietung von Plät- zen für das Abstellen von Fahrzeugen vom Befreiungstatbestand nicht ausgenommen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken (z. B. von Grundstücken für Wohnzwecke oder für gewerbliche Zwecke) eng verbunden ist, sodass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstück Teil ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden.
Vor diesem Hintergrund kam der Bundesfinanzhof u. a. zu folgenden (weiteren) Ergebnissen:
- Ein Gebäudekomplex liegt auch vor, wenn es sich um ein Vorder- und Hinterhaus mit einem
„Zwischenkomplex“ handelt.
- Für einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist es ohne Belang, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen haben, ohne das Mietgebäude betreten zu haben.
- Es kommt zudem nicht darauf an, dass die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmie- tung möglich ist.
Beachten Sie: Für eine steuerfreie Parkplatzüberlassung kommt es also insbesondere auf
- Personenidentität und
- einen engen räumlichen Zusammenhang an.
Im Umkehrschluss können auch steuerpflichtige Leistungen vorliegen, wie der Umsatzsteu- er-Anwendungserlass (UStAE) der Verwaltung zeigt:
Arbeitgeber
Dienstwagenbesteuerung: Rückwirkender Wechsel der Bewertungsmethode
Kann ein Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser geldwerte Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Da infolge der Coronapandemie derartige Fahrten aber oft nicht durchgeführt werden, wirft dies Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung auf – und hier gibt es eine erfreuliche (neue) Sichtweise des Finanzministeriums Schleswig-Holstein.
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, bleibt es zwar dabei, dass die 0,03 %-Regelung auch für Monate anzuwenden ist, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wird. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot ausgesprochen.
Wird der Pkw monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, ist eine Einzel- bewertung zulässig, sodass pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern sind. Das Wahlrecht kann während des Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Neu ist, dass das Finanzministerium Schleswig-Holstein eine rückwirkende Änderung des Lohn- steuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das ge- samte Kalenderjahr) zulässt.
Beachten Sie: Bei ihrer Einkommensteuerveranlagung sind Arbeitnehmer nicht an eine im Lohn- steuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können für das gesamte Jahr zur Einzelbewertung wechseln.
Arbeitnehmer
Beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld ist steuerpflichtig
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein beamtenrechtliches Sterbegeld, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, nicht steuerfrei.
Bei dem Sterbegeld handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese
sind wegen der Besonderheiten der beamtenrechtlichen Regelungen der A – und nicht der Erben- gemeinschaft – zugeflossen und nur von ihr zu versteuern.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nur für Bezüge in Betracht, die wegen
Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden sind – und dies war hier nicht der Fall.
Beachten Sie: Das Sterbegeld hat nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern (z. B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen). Es wird jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden sind. Das pauschale Sterbe- geld orientiert sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers.
Abschließende Hinweise
Broschüre „Vereine & Steuern“ neu aufgelegt
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat die Broschüre „Vereine & Steuern“ neu auf- gelegt (Stand: Juni 2021). Der Ratgeber wendet sich an Vereinsvorstände (insbesondere an Kas- senwarte) und behandelt von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung wichtige Themen.
Merkblätter zum Kindergeld 2021
Die neuen Merkblätter zum Kindergeld 2021 sollen einen Überblick über die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben.
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2021
Im Monat Oktober 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.10.2021
- Lohnsteuer (Monatszahler): 11.10.2021
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fäl- ligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zah- lung durch Überweisung endet am 14.10.2021. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2021 am 27.10.2021.