Rundschreiben Dezember 2021
Freiheit ist das Recht, anderen zu sagen,
was sie nicht hören möchten.
Weihnachtsferien
Meine Kanzlei ist in der Zeit von 24. Dezember 2021 bis einschließlich 02. Januar 2022 geschlossen. Am 07. Januar schließt sich dann noch ein Brückentag“ an, so dass der reguläre Kanzleibetrieb erst wieder am 10. Januar beginnt.
Da jedoch die Daten der Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen bis spätestens 10. Januar übertragen sein müssen, bitte ich die Mandanten die mir dazu ihre Unterlagen zur Verfügung stellen, dies bitte in diesem Jahr etwas zeitiger zu erledigen; bedenken Sie, dass alleine die Vorlage der Belege nicht ausreicht. Diese müssen ja auch noch bearbeitet werden.
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2021:
Alle Steuerzahler
Steuernachzahlungen/-erstattungen: Finanzämter setzen vorerst keine Zinsen mehr fest Endlich geklärt: Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs bei einem Studium
Verkauf eines Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft Sonstige steuerliche Änderungen zum Jahresende
Freiberufler und Gewerbetreibende Steuernachforderungen: Keine Rückstellung im Entstehungsjahr Pilates-Raum ist kein häusliches Arbeitszimmer
Unleserliches Fahrtenbuch nicht durch nachträgliches Transkript „heilbar“ Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt auch in 2022 bei 4,2 %
Hinweispflicht zum Transparenzregister für Steuerberater mit Blick auf Corona-Hilfen Corona
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Der Jahresabschluss 2020 ist bis Ende 2021 offenzulegen
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Option zur Körperschaftsteuer: Anwendungsschreiben veröffentlicht
Arbeitgeber
Nachfolgeregelung: Schenkung von GmbH-Anteilen an Angestellte wohl kein Arbeitslohn Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022
Minijobs ab 2022: Erhöhter Mindestlohn hat Auswirkungen auf maximale Stundenzahl Dokumentation bei Minijobbern
Die zwölf Euro Mindestlohn
Arbeitnehmer
Mahlzeitengestellung: Verpflegungspauschalen auch ohne erste Tätigkeitsstätte zu kürzen
Abschließende Hinweise
Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben mindern die Schenkungsteuer Verzugszinsen
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2021
Alle Steuerzahler
Steuernachzahlungen/-erstattungen: Finanzämter setzen vorerst keine Zinsen mehr fest
Nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten wird bei Steuernachzahlun- gen und -erstattungen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt. Mit Beschluss vom 8.7.2021 hat das Bundesverfassungsgericht die jährliche 6%ige Verzinsung für Zeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem umfangreichen Schreiben zu Anwendungsfragen geäußert.
Nach dem Beschluss ist das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 sind die Vorschriften dagegen unanwend- bar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält folgende Grundsätze: Zeiträume bis 31.12.2018
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstat- tungszinsen nun endgültig. Die Vorläufigkeit der Zinsfestsetzungen wird also aufgehoben. Werden etwaige Einsprüche hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 nicht zurückgenommen, wird der Einspruch (ggf. durch eine Teileinspruchsentscheidung) als unbegründet zurückgewiesen.
Zeiträume ab 1.1.2019
Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 werden erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ausgesetzt. Die Zinsfestsetzung wird nachgeholt, sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist.
Sind Bescheide vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergangen und sind diese noch nicht endgültig, bleiben sie grundsätzlich weiterhin vorläufig, d. h., bis zur Neuregelung durch den Gesetzge- ber.
Beachten Sie: Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung (beispielsweise Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen).
Endlich geklärt: Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs bei einem Studium
Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann während eines Hochschulstudiums Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Bundesfinanzhof hat nun die Frage beantwor- tet, wann ein Hochschulstudium beginnt und wann es beendet ist.
Eine Berufsausbildung in Form eines Hochschulstudiums beginnt mit der erstmaligen Durchfüh- rung von Ausbildungsmaßnahmen. Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist, so der Bundesfinanzhof, der Ausbildung selbst nicht gleichzusetzen.
Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind die letzte nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem müssen dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein.
Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind
- entweder eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss und die Abschlussnoten erhalten hat oder
- jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können.
Beachten Sie:Entscheidend ist hier, welches dieser Ereignisse früher eingetreten ist.
Weiterführender Hinweis
Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind hier nur folgende Fälle:
- Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
- ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
- ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Verkauf eines Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft
Private Veräußerungsgeschäfte mit nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken unter- liegen der Einkommensbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen fällt die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims aber nicht darunter.
Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims stellt selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft dar, wenn
- es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) handelt,
- der Erwerb und Verkauf der Grunderwerbsteuer unterliegt und
- der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Das Finanzgericht Niedersachsen stellt dabei auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommen- steuergesetz (EStG) ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzube- ziehen sind, d. h., sie stellen nur einen Berechnungsfaktor dar und können damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein.
Selbst wenn man das Mobilheim als Gebäude auf fremdem Grund und Boden wertet, kommt nach Ansicht des Finanzgerichts eine Einbeziehung in den Tatbestand des § 23 EStG auch nicht unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit mit einem Erbbaurecht in Betracht.
Sonstige steuerliche Änderungen zum Jahresende
Verpflichtender Zuschuss bei Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung
Ab 1. Januar 2022 muss jeder Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Soziallver- sicherungsbeträ-ge einspart, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, maximal die eingesparten Sozialversi- cherungsbeiträge, als Zuschuss leisten. Die Regelung galt nach dem Betriebsrentenstärkungs-gesetz zunächst nur für Neuzusagen. Nunmehr wird sie für alle Entgeltumwandlungen verpflichtend, unabhängig vom Datum ihres Abschlusses.
Erhöhung der Sachbezugsgrenze auf 50 Euro
Ab 1. Januar wird die monatliche Freigrenze von Sachbezügen von bisher 44 Euro auf 50 Euro ange- hoben. Die gilt für die nicht zu den Einnahmen zählenden Gutscheine und Geldkarten, die zum ohnehin ge- schuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG).
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie auch in 2022
Der ermäßigte Steuersatz für Speisen in der Gastronomie gilt weiter bis zum 31. Dezember 2022. Die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes wurde verlängert, da Gastronomiebetriebe von der Covid-19-Kri- se besonders betroffen sind.
Corona-Zuschuss verlängert
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. ha EStG (Corona-Zu-schuss) noch bis zum 31. März 2022 in Höhe von insgesamt 1.500 Euro zahlen. Ursprüng- lich galt diese Frist nur bis zum 30. Juni 2021. Der Gesamtbetrag bleibt bei 1.500 Euro, nur der Zeitraum der Gewährung wurde verlängert
Steuerliche Förderung von Hybrid-Dienstfahrzeugen - höhere Batterielaufleistung
Bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen mit Hybrid-Antrieb ändert sich die Anforderung der Lauf- leistung. Um die steuerliche Förderung zu beanspruchen, muss die ausschließliche Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 mindestens 60 Kilometer betragen.
Freiberufler und Gewerbetreibende
Steuernachforderungen: Keine Rückstellung im Entstehungsjahr
Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Auch die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zu- sammenhang mit einer Betriebsprüfung kommt bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb vor Beginn der Prüfung regelmäßig nicht in Betracht. Dies hat aktuell das Finanzgericht Münster entschieden.
Für den zusätzlichen Beratungsaufwand konnte in 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden, da das auslösende Ereignis für die Aufwendungen erst die Durchführung der Betriebsprüfung war. Die Prü- fungsanordnung für die Betriebsprüfung wurde unter dem 14.2.2017, die für die Lohnsteueraußenprüfung unter dem 24.2.2017 erlassen und die Kombiprüfung nachfolgend ab April 2017 durchgeführt.
Beachten Sie:Ende 2012 musste das Taxiunternehmen auch noch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen, da es als Kleinst- bzw. Kleinbetrieb nicht der Anschlussprüfung unterliegt.
Für die Lohnsteuernachforderung wurde durch den Haftungsbescheid erst in 2017 eine Zahlungs- verpflichtung begründet.
Beachten Sie:Eine Rückstellung für hinterzogene Steuern kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Für nicht hinterzo- gene Steuern ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt.
Nach Meinung des Finanzgerichts Münster ist auch insoweit erst dann eine Rückstellung zu bilden, wenn ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme durch das Finanzamt gerechnet werden kann. Dies war hier frühestens mit Beginn der Prüfung im Jahr 2017 der Fall.
Pilates-Raum ist kein häusliches Arbeitszimmer
Ein betrieblich genutzter Raum kann wegen seiner Ausstattung von der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausgenommen sein, wenn Dritte (Kunden) ein dem privaten Bereich zu- zuordnendes Durchgangszimmer durchqueren müssen, um in den Raum zu gelangen. Das hat das Finanz- gericht München bei einer selbstständigen Pilates-Trainerin entschieden.
Hintergrund:
Aufwendungen (beispielsweise anteilige Miete, Abschreibungen, Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur in den folgenden Fällen abzugsfähig:
- Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeits- platz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruf- lichen Betätigung bildet.
Liegt jedoch ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine (häusliche) Betriebsstätte vor, gelten die vor- genannten Abzugsbeschränkungen nicht und die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig. Die Abgrenzung ist oft schwierig und beschäftigt häufig die Gerichte – wie zuletzt das Finanzgericht München.
Die Entscheidung
Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs, die nicht dem Typus des häusli- chen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich ge- nutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand ob- jektiver Kriterien feststellen lassen.
Der für die Abzugsbeschränkung maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbe- nutzung gilt für diese Räume nicht. Denn bereits aus ihrer Ausstattung (z. B. als Werkstatt) und/oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen.
Im konkreten Fall handelte es sich bei dem Pilates-Zimmer nach Ansicht des Finanzgerichts deshalb um einen betriebsstättenähnlichen Raum, weil er als Trainings- und Unterrichtsraum eingerichtet und auch als solcher genutzt wurde. Zwar mussten, soweit die Trainerin dort zusammen mit anderen Trainern arbeitete und Trainings für Kunden anbot, diese ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren. Allerdings war die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen gering ausgeprägt. Sie fiel angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht.
Unleserliches Fahrtenbuch nicht durch nachträgliches Transkript „heilbar“
Ein Fahrtenbuch kann auch handschriftlich geführt werden. In diesem Zusammenhang hat nun das Fi- nanzgericht München entschieden, dass ein unlesbares Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden kann. Ein solcher Mangel kann auch durch ein nachträgliches Transkript nicht geheilt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein, da sie anderenfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinne- rungsstütze, sondern als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt auch in 2022 bei 4,2 %
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2022 bei 4,2 % liegen. Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von knapp 84,6 Millionen EUR.
Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversiche- rungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Hinweispflicht zum Transparenzregister für Steuerberater mit Blick auf Corona-Hilfen
In der Fachliteratur wurden unter dem Titel „Aktuelles zum Transparenzregister für Unternehmen,
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bereits die grundsätzlichen Auswirkungen des am 1. 8.2021 in Kraft getre- tenen Transparenz-register- und Finanzinformationsgesetzes für Unternehmen, Steuerberater und Wirt- schaftsprüfer erläutert. In verschiedenen Beiträgen war zu lesen: „Eine Beratungspflicht gegenüber Mandanten über deren Pflichten im Hinblick auf das Transparenzregister besteht nicht." Dies ist grundsätzlich richtig, be- darf aber einer Präzisierung für transparenzregisterpflichtige Mandanten (Unternehmen, die in § 20 Abs. 1 GwG genannt sind; nicht z. B. Einzelunternehmen oder GbR), für die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte als sog. prüfende Dritte Corona-Hilfen beantragt haben. So wird in den FAQ zur November und Dezemberhilfe in Punkt 3.26 sowie gleichlautend in den FAQ zur Überbrückungshilfe III in Punkt 3.19 und den FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus in Punkt 3.19 ausgeführt:
„Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht be- reits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird."
Daraus ergibt sich eine Hinweispflicht für prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) an Mandanten zu einer ggf. noch nicht erfolgten Eintragung im Trans-parenzregister.
Die Eintragung muss erfolgt sein, wenn die Bewilligungsstelle einen Nachweis bereits im Rahmen der Antragstellung fordert, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. Schlussabrechnungen für Corona-Hilfen sollen ab Ende 2021 möglich und (nach derzeitigem Stand) bis 30. 6. 2022 abgeschlossen sein. Die Übergangsfristen für die Meldung von juristischen Personen und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften, für die die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG galt, laufen gem. § 59 Abs. 8 GwG bis
31.3. 2022 (AG, SE, KGaA), 30.6.2022 (GmbH, PartG, eG) bzw. 31. 12. 2022 (andere Rechtsformen, z. B. GmbH & Co. KG). Für transparenzregisterpflichtige Mandanten, für die Anträge auf Corona-Hilfen gestellt wur- den, kann also eine vorfristige Eintragung im Transparenzregister erforderlich sein, sofern die Schlussabrech- nung vor Ablauf der Übergangsfrist eingereicht wird. Darauf haben prüfende Dritte ihre Mandanten hinzuwei- sen. Erfolgt der Hinweis nicht, ist eine Haftung für die aus einer nicht rechtzeitigen Eintragung resultierende Rückzahlungsverpflichtung möglich.
Corona
Zu den diversen Hilfsmaßnahmen gehört die sog. 'Neustarthilfe'. Der einmalige Zuschuss von bis zu
7.500 € für Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter sowie von bis zu 30.000 € für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern umfasste den Förderzeitraum 1.1 bis 30.6.2021. Wichtig: Nach Ablauf des Förderzeitraums sind direkte Antragsteller verpflichtet, bis zum 31.12.2021 eine Endabrech- nung zu erstellen. Die Frist für die Einreichung über prüfende Dritte (z. B. Steuerberater) ist der 30.6.2022. Das BMWi hat aktuell in Abschnitt 4.8 seiner FAQ (https://t1p.de/Neustarthilfe-FAO) entsprechende Erläuterungen aufgenommen.
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Der Jahresabschluss 2020 ist bis Ende 2021 offenzulegen
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (vor allem AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jah- resabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Das heißt: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2020 bis zum 31.12.2021 eingereicht werden.
Kommt das Unternehmen der Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, seinen Of- fenlegungspflichten innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist nachzukommen. Gleichzeitig wird ein Ord- nungsgeld angedroht (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen
nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Option zur Körperschaftsteuer: Anwendungsschreiben veröffentlicht
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) können Personenhan- dels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt wer- den. Zu Anwendungsfragen gibt es nun ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Beachten Sie: Der Optionsantrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Eine rückwirkende Antragstellung ist
hier nicht möglich. Das heißt: Ein Antrag auf Besteuerung als Körperschaft muss für 2022 (bei einem kalender- jahrgleichen Wirtschaftsjahr) spätestens am 30.11.2021 gestellt werden.
Das Schreiben konkretisiert beispielsweise den persönlichen Anwendungsbereich und geht näher auf die Antragstellung ein. In längeren Abschnitten thematisiert das Bundesfinanzministerium insbesondere
- den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung und
- den Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung.
Besonderes Augenmerk ist in der Praxis auf eventuell vorhandenes Sonderbetriebsvermögen zu richten. Denn handelt es sich hierbei um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen (z. B. Betriebsgrundstücke), dürfen diese im Zuge der Optionsausübung nicht im Vermögen der Gesellschafter zurückbehalten werden, sofern der Übergang steuerneutral erfolgen soll.
Arbeitgeber
Nachfolgeregelung: Schenkung von GmbH-Anteilen an Angestellte wohl kein Arbeitslohn
Haben Unternehmer keinen Nachfolger in der Familie, ist die Suche unter den leitenden Mitarbeitern zumindest eine Option. Zu den steuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen Übertragung von GmbH- Anteilen auf leitende Angestellte hat nun das Finanzgericht Sachsen-Anhalt Stellung bezogen.
Aus folgenden Gründen hat das Finanzgericht im Streitfall keinen Arbeitslohn angenommen:
Im Geschäftsanteilsübertragungsvertrag wurde kein Grund für die Übertragung angegeben; eine Ge- genleistung wurde nicht verlangt. Es war auch nicht geregelt, dass die Übertragung der Anteile – in der Vergangenheit erfolgte oder in der Zukunft zu erwartende – Dienste der leitenden Angestellten für die Gesell- schaft abgelten soll.
Es war keinerlei Haltefrist für die Anteile vereinbart. Und es war auch nicht geregelt, dass die „Be- schenkten“ die Anteile erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH veräußern dürfen. Die Übertragung war vorbehalts- und bedingungslos erfolgt.
Letztlich führte der Vorgang zu einer Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnach- folge. Ziel war es, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dabei standen gesellschaftsrechtliche stra- tegische Überlegungen im Vordergrund. Der gesellschaftsrechtlich motivierten Schenkung lag eine Son- derrechtsbeziehung zugrunde, die auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und somit nicht zu Arbeitslohn führt.
Beachten Sie: Es handelt sich zwar „nur“ um eine summarische Prüfung des Finanzgerichts im Aus- setzungsverfahren. Gleichwohl ist dem Beschluss eindeutig zu entnehmen, dass die Übertragung der GmbH- Anteile auf die leitenden Angestellten des Unternehmens nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veran- lasst war. Die Zuwendung ist vielmehr dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022
Das Bundesfinanzministerium hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbe- scheinigung 2022 bekannt gegeben.
Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 9.9.2019 zu beachten.
Minijobs ab 2022: Erhöhter Mindestlohn hat Auswirkungen auf maximale Stundenzahl
Zum 1.1.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,60 EUR je Zeitstunde auf 9,82 EUR. Werden Minijobber beschäftigt, darf die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden. Das heißt: Greift hier der gesetzliche Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit 45,82 Stunden im Monat (450 EUR/9,82 EUR).
Dokumentation bei Minijobbern
Nach den bisher bekannt gewordenen Plänen der zukünftigen Ampelkoalition soll der Mindestlohn auf 12 € und gleichzeitig die Grenze für die geringfügige Beschäftigung auf 520 € angehoben werden. Vereinba- rungen mit Arbeitnehmern sind daher spätestens bei Inkrafttreten der Änderungen anzupassen. Ich wollte Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass auch Verträge mit geringfügig Beschäftigten und Aushilfen schriftlich geschlossen werden müssen. Unbedingt vermeiden sollten Sie als Arbeitgeber dabei, ausschließlich Standardverträge zu nutzen, in denen stets die höchstmögliche Arbeitszeit vereinbart wird, auch wenn die Aushilfe im Rahmen der rechtlich zulässigen 'Arbeit auf Zuruf' immer wieder in wesentlich geringerem Umfang
beschäftigt wird. Zusätzlich müssen aussagefähige Stundenaufzeichnungen zuverlässig geführt und archiviert werden. Ansonsten drohen bei der nächsten Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung sozial- versicherungsrechtliche Nachteile, etwa die Nachforderung von Beiträgen für 'Phantomlohn'.
Die zwölf Euro Mindestlohn
Die zwölf Euro Mindestlohn, auf die bald ein Viertel der deutschen Arbeitsgesellschaft Anspruch haben wird, ist die Fortsetzung der Arbeiterarmut auf einem höheren Niveau. Eine Trendumkehr im Leben der Be- troffenen ließe sich nur mit einer großen Bildungsanstrengung bewirken. Die aber müsste der Staat organisie- ren und orchestrieren. Den Mindestlohn dagegen muss die Regierung nur beschließen und die Privatwirtschaft darf ihn dann auszahlen.
Arbeitnehmer
Mahlzeitengestellung: Verpflegungspauschalen auch ohne erste Tätigkeitsstätte zu kürzen
Verpflegungspauschalen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei einer Mahl- zeitengestellung durch den Arbeitgeber auch dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Bereits in 2020 hatte der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Kürzung auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten erfolgen muss.
Bei einer Auswärtstätigkeit können Arbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungspauschalen (gestaffelt nach Abwesenheitszeiten) als Werbungskosten abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeit- geber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese gesetzliche Regelung auch für Arbeitnehmer, die (wie der Offizier im Streitfall) keine erste Tätigkeitsstätte haben.
Abschließende Hinweise
Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben mindern die Schenkungsteuer
Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausga- beansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das hat aktuell der Bundes- finanzhof entschieden.
Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben
bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
Beachten Sie: Eine derartige Zahlung des Beschenkten stellt für seine Schenkungsteuer ein rück- wirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung dar. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB an- zuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2021 bis zum 31.12.2021 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergan-
genheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
|
Zeitraum |
Zins |
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2021
Im Monat Dezember 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2021
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.12.2021
- Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2021
- Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2021
- Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2021
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeits- termin vorliegen.
Beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.12.2021. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zah- lungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fäl- lig, für den Beitragsmonat Dezember 2021 am 28.12.2021.