Personengesellschaften und deren Gesellschafter Neue Gestaltungsmöglichkeiten beim Investitionsabzugsbetrag

Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Neue Gestaltungsmöglichkeiten beim Investitionsabzugsbetrag

Nach neuer Sichtweise der Finanzverwaltung kann ein im Gesamthandsbereich einer Per- sonengesellschaft beanspruchter Investitionsabzugsbetrag für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Da auch der umgekehrte Fall möglich ist, eröffnet das Gestaltungsmöglichkeiten.
Unternehmen können für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen erleichtern. Voraussetzung ist u. a., dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung fol-genden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Da nur kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden sollen, dürfen bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden. Die Größenmerkmale hängen von der Art der Gewinner- mittlung ab:
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Betriebsvermögen ≤ 235.000 EUR,
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinn ≤ 100.000 EUR (ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags).

Beachten Sie: Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichen- den) Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen geführt haben, sind insoweit noch vorhandene Investitionsabzugsbeträge in der Veranlagung (zinswirksam) rückgängig zu machen, in der der Ab- zug erfolgte.
Neben Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften können auch Personengesellschaften den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Dieser kann sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Nachdem das Bun- desfinanzministerium kürzlich einen für Personengesellschaften erfreulichen Beschluss des Bundesfi- nanzhofs zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags umgesetzt hat, ist nun auch Folgendes zuläs- sig:
Im Bereich des gemeinschaftlichen Gewinns einer Personengesellschaft in Anspruch ge- nommene Investitionsabzugsbeträge können für begünstigte Investitionen eines ihrer Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

Entsprechendes gilt für im Bereich des Sonderbetriebsgewinns eines Gesellschafters be- anspruchte Investitionsabzugsbeträge bei begünstigten Investitionen im Gesamthandsver- mögen der Personengesellschaft.
Durch die neue Verwaltungssichtweise können so steuerpflichtige Ergebnisse von einem zum anderen Gesellschafter verlagert werden. Dies kann insbesondere vor dem Hintergrund unter- schiedlicher Steuersätze eine interessante Überlegung sein.

Merke: Da das Gesamthands- und das Sonderbetriebsvermögen als eine Einheit zu betrachten sind, sind folgende Gestaltungen indes nicht möglich:
Die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts liegt nicht vor, wenn ein Gesellschafter ein Wirtschaftsgut von der Personengesellschaft erwirbt oder
die Personengesellschaft oder ein anderer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut erwirbt, das zu- vor zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehörte.

Gewinnermittlung: Sonderbetriebsausgaben nicht im Folgejahr nachholbar
Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr grundsätzlich nicht in Betracht. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hin- sicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Diese können Aufwendungen, die z.
B. im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft entstanden sind, als Son- derbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten. Diese waren einer Gesellschafterin im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mit- gesellschafter im Jahr 2008 entstanden.
Die Gesellschafterin bezahlte die Rechnungen noch im selben Jahr aus privaten Mitteln. Die Kosten wurden für das Jahr 2008 jedoch nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und blieben demzufolge bei der Gewinnfeststellung unberücksichtigt.

Fraglich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Jahr 2009 berücksichtigt werden können. Doch das hat der Bundesfinanzhof abgelehnt.
Im Streitfall war die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten in 2008 fehlerhaft. Denn richtigerweise hätte zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsaus- gabe erfasst werden müssen.
Dennoch kam eine Berücksichtigung nicht (mehr) in Betracht. Zwar kann ein unrichtiger Bi- lanzansatz im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr richtiggestellt werden. Weil die Ge- sellschafterin die Rechnungen aber noch im Jahr 2008 beglichen hatte, war zum 31.12.2008 auch keine Verbindlichkeit mehr vorhanden bzw. zu bilanzieren.

Beachten Sie: Auch der unterlassene Ausweis einer Einlage half nicht weiter. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammen- hangs keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen.
Praxistipp: Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzei- tig prüfen sollten, ob ihnen Sonderbetriebsausgaben entstanden sind und ob sie diese auch geltend gemacht haben.