Offenlegung von Jahresabschlüssen
Offenlegung von Jahresabschlüssen
Viele Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 bis Ende 2018
beim Bundesamt fürJustiz einreichen. Andernfalls droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Abhängig von der Gesellschaftsform sind viele Unternehmen in Deutschland verpflichtet, nach
Abschluss eines Geschäftsjahres ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Bei
Kleinstunternehmen genügt es, die Bilanz im Unternehmensregister zu hinterlegen. Für das Geschäftsjahr
2017 muss dies spätestens bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen! Reicht das Unternehmen
den Abschluss nicht rechtzeitig oder unvollständig ein, droht ein Ordnungsgeldverfahren, welches
vom Bundesamt für Justiz durchgeführt wird. Das Bundesamt stellt sich bereits jetzt darauf ein,
dass Anfang 2019 wieder vielen Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.
Die Offenlegungspflicht
Die Offenlegungspflicht wurde vor gut 10 Jahren eingeführt und hat gerade in der Anfangszeit
für einigen Unmut bei den betroffenen Unternehmen gesorgt, da wieder eine zusätzliche Pflicht eingeführt
wurde. Ziel der Regelung ist, den Gläubigerschutz zu stärken und einen Überblick über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Unternehmens zu geben. Da bei vielen Unternehmensformen die Gesellschafter
nicht persönlich haften, sondern die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt
ist, bildet die Offenlegung gewissermaßen die Kehrseite der Haftungsbeschränkung.
Die Betroffenen
Offenlegungspflichtig sind vor allem haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaften wie die GmbH
oder die UG haftungsbeschränkt sowie Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person
als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG). Auch wenn die Gesellschaft aktuell
keine Geschäftstätigkeit entfaltet, sich in Insolvenz oder Liquidation befindet, besteht die Offenlegungspflicht.
Kleinstunternehmen brauchen nur ihre Bilanz ohne Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung
einzureichen. Zudem haben sie die Möglichkeit, ihre Bilanz lediglich zu hinterlegen statt sie
zu veröffentlichen. Ihre Bilanz ist dann für Interessierte nur auf kostenpflichtigen Antrag beim Bundesanzeiger
erhältlich. Als Kleinunsternehmen gelten Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden
Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten:
350.000 Euro Bilanzsumme,
700.000 Euro Umsatzerlöse,
10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Frist wahren und Ordnungsgeld vermeiden
Wer innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss ordnungsgemäß
offenlegt, hat seine Pflichten erfüllt. Kommt das Unternehmen der Offenlegungspflicht
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach,leitet das Bundesamt für Justiz hingegen ein Ordnungsgeldverfahren
ein: Dabei wird das Unternehmen aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist
den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen und es wird ein Ordnungsgeld angedroht,
das regelmäßig 2.500 Euro beträgt. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, wird das
angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt und gegebenenfalls so lange wiederholt, bis die Veröffentlichung
erfolgt ist. Das kann teuer werden! Deshalb lohnt es sich, die Frist einzuhalten.