Offenlegung des Jahresabschlusses 2017: Bis zu 185.000 Unternehmen droht ein Ordnungsgeldverfahren

Offenlegung des Jahresabschlusses 2017: Bis zu 185.000 Unternehmen droht ein
Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr
2017 fristgerecht bis zum Ende des Jahres 2018 einzureichen sind. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Bezogen auf das Geschäftsjahr 2017 stellt sich das Bundesamt für Justiz darauf ein,
dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.
Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldverfahren
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen
ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres
beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.
Beachten Sie: Auch Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften
in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert,
innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen.
Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500
EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das angedrohte Ordnungsgeld
festgesetzt.
Merke: Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die
Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen
nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Erleichterungen für kleine Gesellschaften
Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen bei der Offenlegung
beansprucht werden können. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die Gewinnund
Verlustrechnung nicht offenlegen.
Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn-
und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können
ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen.
Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an
Dritte übermittelt.

Beachten Sie: Kleine Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei
folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten:

• Bilanzsumme: 6.000.000 EUR,
• Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR,
• Arbeitnehmer: 50 im Jahresdurchschnitt.
Bei Kleinstkapitalgesellschaften gelten folgende Schwellenwerte:
• Bilanzsumme: 350.000 EUR,
• Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
• Arbeitnehmer: 10 im Jahresdurchschnitt.