Neue Pflichten für Betreiber von Onlinemarktplätzen

Neue Pflichten für Betreiber von Onlinemarktplätzen
Um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im
Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung
genommen.

Während des Gesetzgebungsverfahrens ist die Neuregelung an die Datenschutz-
Grundverordnung angepasst worden. So wurde z. B. bestimmt, dass die für den liefernden Unternehmer
zuständige Finanzbehörde die Daten (z. B. Name und Anschrift) speichert und für einen elektronischen
Datenabruf bereitstellt. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens werden Bescheinigungen
in Papierform erteilt.
Die Neuregelungen treten grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft. Die Haftung des Betreibers greift
bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWRUnternehmern
ab dem 1.10.2019.

Sanierungserträge
Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen,
dann ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Mit dem „Lizenzschrankengesetz“ wurde
die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche
Grundlage gestellt. Die Regelung stand allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Europäische
Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt – und dies ist nun erfolgt.
Als Reaktion wurde die aufschiebende Bedingung der Steuerbefreiung nach
§ 3a Einkommensteuergesetz und § 7b Gewerbesteuergesetz aufgehoben. Zudem wurde bestimmt,
dass die Steuerbefreiung auch in den Fällen greift, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen
wurden (Altfälle), sofern der Steuerpflichtige einen Antrag stellt.

Weitere Neuerungen im Überblick

Darüber hinaus hat der Bundesrat am 23.11.2018 weiteren Gesetzen zugestimmt. Interessantes
im Überblick:

• RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz: Der Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung bleibt in 2019 bei 18,6 %. Zur Entlastung der Geringverdiener wurde die
Gleitzone von 450,01 EUR bis 1.300 EUR (bisher 850 EUR) ab 1.7.2019 ausgeweitet. Der
Begriff „Gleitzone“ wurde durch „Übergangsbereich“ ersetzt.
• Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 2019 zu gleichen Teilen von
Arbeitgebern und Versicherten getragen.
• Kinderfreibetrag, Kindergeld und Grundfreibetrag steigen ab 2019 an. So ergibt sich z. B. beim
Kindergeld ab Juli 2019 eine Erhöhung von 10 EUR je Kind und Monat.