Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Kann der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihm unliebsame Entscheidungen
nicht verhindern, ist er als abhängig Beschäftigter anzusehen und unterliegt der Sozialversicherungspflicht.
Dies hat das Bundessozialgericht aktuell in zwei Verfahren bestätigt.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er
die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft
zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital
hält.
Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende
Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn
• er exakt 50 % der Anteile hält oder
• bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag
über eine umfassende (echte/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass er ihm nicht genehme
Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.
In beiden aktuellen Fällen betonte das Bundessozialgericht zudem, dass es nicht darauf ankommt,
dass ein Geschäftsführer im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich
der Tätigkeit (z. B. bei den Arbeitszeiten) eingeräumt werden. Entscheidend ist vielmehr der Grad
der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Merke: Schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind regelmäßig ungeeignet,
um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu gestalten. Dies
ergibt sich u. a. aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus 2015.