Häusliches Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers nicht steuerlich abzugsfähig

Häusliches Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers nicht steuerlich abzugsfähig

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehören Kosten für den Umbau eines privat
genutzten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Hintergrund
Grundsätzlich sind die eigentlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Miete,
Energiekosten etc.) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Stellt das
Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
dar, besteht keine Abzugsbeschränkung.
Beachten Sie: Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen
bis 1.250 EUR abziehbar.

Sachverhalt
Eheleute hatten das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umgebaut. In dem
Haus nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit, das 8,43 %
der Gesamtfläche ausmachte. Dementsprechend machte er auch 8,43 % der Umbaukosten als Betriebsausgaben
geltend.

Diese Aufwendungen berücksichtigte das Finanzamt (mit Ausnahme der Kosten für den Austausch
der Tür zum Arbeitszimmer) allerdings nicht – und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof entschied.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich wie folgt zusammenfassen:
• Die dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnenden Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig
(sofern nicht die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR greift).
• Sind die Aufwendungen nicht direkt dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen, sondern fallen
sie (wie z. B. Schuldzinsen oder Müllabfuhrgebühren) für das ganze Gebäude an, sind sie
nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und somit anteilig zu berücksichtigen.
• Nicht anteilig abzugsfähig sind allerdings Kosten für einen Raum, der ausschließlich – oder
mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Und dies gilt
(wie im Streitfall) auch für das Badezimmer und den Flur.