Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Verdeckte Gewinnausschüttung: Zeitwertkonto des Alleingesellschafter-Geschäftsführers
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Verdeckte Gewinnausschüttung: Zeitwertkonto des Alleingesellschafter-Geschäftsführers
Die Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer
über die Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
Daher hat das Finanzgericht Münster die von der GmbH als Aufwand behandelten Zuführungen
als verdeckte Gewinnausschüttungen eingestuft, die das Einkommen der GmbH nicht mindern.
Das Finanzgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen, wonach
sich eine solche Vereinbarung nicht mit dem Aufgabenbild eines alleinigen Gesellschafter-
Geschäftsführers verträgt. Dieser besitzt für die GmbH eine „Allzuständigkeit“ und damit eine Gesamtverantwortung.
Er muss die notwendigen Tätigkeiten auch dann erledigen, wenn dies einen Einsatz außerhalb
und über die üblichen Arbeitszeiten hinaus bedeutet. Eine Vereinbarung, in der auf eine unmittelbare Entlohnung
zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, entspricht nicht diesem Aufgabenbild.
Die von der GmbH eingelegte Klage war dennoch erfolgreich. Denn hier ging es um den Lohnsteuer-
Haftungsbescheid gegen die GmbH über nicht abgeführte Lohnsteuer. Hierzu führte das Finanzgericht
Münster Folgendes aus:
Soweit der erfasste Aufwand aus der Lohnverpflichtung gegenüber dem alleinigen Gesellschafter-
Geschäftsführer dem Zeitwertkonto zugeführt wurde, ist dieser als verdeckte Gewinnausschüttung zu
qualifizieren. Das hat auf der Ebene des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zur Folge, dass es in
dieser Höhe nicht zum Zufluss von Arbeitslohn kommt. Es liegen vielmehr Einkünfte aus Kapitalvermögen
vor – und hierfür ist keine Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Merke: Die Entscheidung betraf eine Klage der Kapitalgesellschaft. Die Frage, wann die als verdeckte
Gewinnausschüttungen zu behandelnden Gutschriften von den GmbH-Geschäftsführern zu versteuern
sind, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (soweit ersichtlich) noch nicht abschließend geklärt.