Freiberufler und Gewerbetreibende - Steuerlich regelmäßig nicht anzuerkennen: Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

Steuerlich regelmäßig nicht anzuerkennen: Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung
ist bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofs ist der Arbeitsvertrag daher steuerlich nicht anzuerkennen.

Sachverhalt
Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Frau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und
Kurierkraft (wöchentliche Arbeitszeit: 9 Stunden; Monatslohn: 400 EUR).Er überließ ihr hierfür einen Pkw,
den sie auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil der Privatnutzung (1 % des Bruttolistenpreises)
rechnete der Ehemann auf den Lohnanspruch von 400 EUR an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn
als Betriebsausgabe ab.
Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PkwÜberlassung bei einem Minijob einem Fremdvergleich nicht standhält. Die hiergegen gerichtete Klage war
zwar vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich, nicht aber vor dem Bundesfinanzhof.
Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Und
dies war hier nicht der Fall. Denn zumindest eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie
Überlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden Minijobber hielt der Bundesfinanzhof
für ausgeschlossen.

Ein Arbeitgeber wird grundsätzlich nur dann bereit sein, die Pkw-Privatnutzung zu gestatten, wenn
die hierfür kalkulierten Kosten (u. a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer geringfügig entlohnten
Arbeitsleistung steigt das Risiko, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs wegen einer nicht
abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohnt.
Beachten Sie: Irrelevant war, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben auf eine Pkw-Nutzung
angewiesen war.