Freiberufler und Gewerbetreibende: Risiko bei Scheinselbständigkeit
Risiko der Scheinselbständigkeit
Zahlreiche Mails und Telefonate zeigen, dass ich mich immer wieder mit der Frage befassen muss, ob ein 'freier Mitarbeiter' oder 'Subunternehmer' von der Sozialversicherung als Arbeitnehmer eingestuft werden könnte. Leider ist die entsprechende gesetzliche Regelung im § 7 SGB IV so unklar gefasst, dass es der Deutschen Rentenversicherung sehr einfach gemacht wird, von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen. Dabei werden auch steuerliche Kriterien zur Abgrenzung der Einkunftsarten herangezogen. Leider gibt es auch dort unklare Rechtsbegriffe, wie zum Beispiel das 'Unternehmerrisiko', die von den Prüfern der Rentenversicherung häufig sehr eng ausgelegt werden.
So spricht allein das Risiko, in Zukunft keine weiteren Aufträge mehr zu erhalten oder in geringem Umfang eigene Werkzeuge oder einen eigenen Pkw einzusetzen, aus Sicht der Rentenversicherung noch nicht für eine Unternehmereigenschaft. Auch die immer wieder in Verträgen aufgeführten Regelungen, wonach der freie Mitarbeiter einzelne Aufträge jederzeit ohne Begründung ablehnen und auch für andere Unternehmer tätig sein darf, haben kaum einen Einfluss auf die Entscheidung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Die bei GmbH-Geschäftsführern mittlerweile übliche Statusfeststellung wird bei freien Mitarbeitern oder Subunternehmern durch unsere Mandanten meist nicht gewünscht, weil dieser Personenkreis oft nur vorübergehend beschäftigt wird und vielleicht auch, weil eine negative Entscheidung gefürchtet wird.
Da viele Fälle individuell zu entscheiden sind und einzelne Kriterien ein sehr unterschiedliches Gewicht haben können, gibt es leider keine aus unserer Sicht brauchbare Checkliste, anhand derer ein Vertragsverhältnis sozialversicherungsrechtlich beurteilt werden kann. Es bleibt immer wieder beim 'Gesamtbild', das auch von den Sozialgerichten strapaziert wird. Die nachfolgenden Kriterien sprechen jedoch (jeder einzelne für sich) für eine abhängige Beschäftigung, die eine Sozialversicherungspflicht auslösen:
- Der Vertragspartner ist persönlich verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen.
- Es wird ein fester Stundenlohn vereinbart, der nicht wesentlich über dem vergleichbarer Arbeitnehmer liegt.
- Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall.
- Der Betroffene nutzt die Infrastruktur seines Auftraggebers (Werkzeug, Fahrzeuge, Büroausstattung, Küche).
- Es wird nur eine Arbeitsleistung vereinbart/erbracht, benötigte Rohstoffe, Baumaterial usw. werden gestellt.
- Der freie Mitarbeiter erledigt solche Arbeiten, die ansonsten im Betrieb von Arbeitnehmern erbracht werden.
- Ausschließliche Beschäftigung während des Urlaubs oder der Krankheit von Arbeitnehmern des Auftraggebers.
- Der Betroffene ist organisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden (er hat zum Beispiel einen Vorgesetzten dort oder ist Vorgesetzter von Arbeitnehmern des Auftraggebers).
- Der 'freie Mitarbeiter' war früher selbst Arbeitnehmer seines Auftraggebers und erledigt jetzt die gleichen Aufgaben wie zuvor.
- Der Betroffene besitzt kein (nennenswertes) eigenes Betriebsvermögen