Freiberufler und Gewerbetreibende: Registrierkassen: Gesetz verabschiedet - Fragen bleiben offen
Registrierkassen: Gesetz verabschiedet - offene Fragen bleiben
Es ist schon nicht mehr auszuhalten, aber immer wieder ein Dauerbrenner ist die Frage, wie mit den Aufzeichnung- und Speicherpflichten bei Bargeschäften und der Registrierkasse umgegangen werden muss.
Schon wiederholt informierte ich Sie über die wesentlichen Änderungen ab 2018 bzw. 2020 durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“'. Wer die zentralen Vorschriften kritisch gelesen hat, wird schnell feststellen, auch nach der Neuregelung sind viele Fragen offen geblieben. Genauso ist es wohl auch den Bundestagsabgeordneten im Finanzausschuss gegangen, die 16 Einzelfragen an das Bundesfinanzministerium gerichtet haben. Durch Fachinstitute informiert, kann ich Ihnen nachfolgend die wichtigsten Hinweise geben:
Abstandnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht: Nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO kann von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung Abstand genommen werden, wenn keine elektronischen Registrierkassen eingesetzt werden. Fraglich ist, ob auch Dienstleistungen erfasst werden. Das BMF stützt sich hier auf ein Urteil des BFH vom 12.5.1966 (!) und nennt als Beispiel Stehbierhallen. Wesentlich sei, dass Barverkäufe an nicht bekannte Kunden getätigt werden. Demgegenüber soll ein Rechtsanwalt, der mehreren Mandanten an einem Tag Rat gegen Barzahlung erteilt, aufzeichnungspflichtig sein und seine Kunden benennen. Dies soll ebenso für Kosmetikstudios und Friseursalons gelten! Die Begriffe „Vielzahl" und „nicht bekannte Personen" seien dabei unbestimmte Rechtsbegriffe, die nach dem Einzelfall auszulegen seien. Bei Dauerschuldverhältnissen sollen jedoch die Vertragspartner als bekannt gelten.
Einsatz von elektronischen Registrierkassen: Der zwingende Einsatz einer elektronischen Registrierkasse besteht auch weiterhin nicht. Das BMF setzt offenbar die Begriffe offene Ladenkasse und manuelle Registrierkasse gleich, obgleich hier doch bereits technische Unterschiede bestehen. Es wird jedenfalls darauf hingewiesen, die Neuregelung zur Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 AO besteht auch für offene Ladenkassen (abgesehen von der oben geschilderten Ausnahmeregelung). Gleiches gelte für die Durchführung einer Kassen-Nachschau nach § 146b AO.
Belegausgabepflicht: Nach § 146a Abs. 2 AO besteht künftig eine Belegausgabepflicht. Das BMF weist darauf hin, dass nach dem Gesetzeswortlaut der Beleg nicht zeitlich verzögert bereitgestellt werden kann. Die Ausnahmeregelung für die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO verweist dabei auf die gleichen Begriffe, die bereits bei der Ausnahme von der Einzelaufzeichnungs-pflicht vorzufinden sind (Verkauf einer Vielzahl von Waren an namentlich nicht bekannte Personen). Auch wenn der Kunde explizit keinen Beleg wünscht, müsse nach Ansicht des BMF ein Beleg ausgegeben werden. Welche konkreten Informationen auf dem Beleg anzugeben sind, soll durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden.
Meldepflicht: Nach § 146a Abs. 4 AO müssen die eingesetzten elektronischen Registrierkassen gegenüber den Finanzbehörden angezeigt werden (Registrierung). Ob dies allerdings auch elektronisch möglich sein wird, ist noch unklar. Jedenfalls beginnt die Registrierung der Kassensysteme erst ab dem 1.1.2020, erstreckt sich dann aber auch auf bestehende Systeme. Diese Anzeige für bestehende Systeme, die bereits vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, ist dann bis zum 31.1.2020 nachzuholen. Allerdings ist nicht geplant, dass die zu meldenden Informationen zentral, z. B. beim Bundeszentralamt für Steuern, gespeichert werden.