Freiberufler und Gewerbetreibende: Kassennachschau

Kassennachschau

Bedenken Sie, dass ab 01.01.2018 die Finanzbehörden zu einer so genannten Kassennachschau berechtigt sind. Damit können Finanzbeamter ohne Vorankündigung Ihre Geschäftsräume betreten und Vorlage der Kassenunterlagen einsehen und sofort einen Kassensturz zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung durchführen. Sollten sich hierbei Unstimmigkeiten ergeben, ist die Finanzbehörde zu Zuschätzungen berechtigt. Erfahrungsgemäß erfolgen Zuschätzungen in einer Größenordnung von 5-10% des Umsatzes.

Eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung kann somit zu „schmerzhaften“ Mehr-Ergebnissen führen!!!