Freiberufler und Gewerbetreibende Grundstücksunternehmen: Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung wegen Pkw-Privatnutzung?
Freiberufler und Gewerbetreibende
Grundstücksunternehmen: Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung wegen
Pkw-Privatnutzung?
Gesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, genießen
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Privileg. Sie können in der Gewerbesteuererklärung die
erweiterte Grundstückskürzung nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beantragen. Wie so oft
im Steuerrecht ist die Inanspruchnahme indes von einigen Voraussetzungen abhängig. Die Oberfinanzdirektion
Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter aktuell darauf hingewiesen, dass die erweiterte
Kürzung bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Gesellschafter und Mitunternehmer
zu privaten Zwecken strittig ist und derzeit sowohl mit dem Finanzministerium Nordrhein-
Westfalen als auch auf Bund- und Länderebene abgestimmt wird.
Hintergrund
Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum
Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes
zu kürzen (pauschale Kürzung). Satz 2 dieser Vorschrift wird aber vielfach übersehen: Anstelle
der Kürzung nach Satz 1 kann der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt werden, der auf die Verwaltung
und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).
Das heißt: Befindet sich Grundbesitz in einem reinen Grundstücksunternehmen, sind die
hier erzielten Einkünfte faktisch gewerbesteuerfrei. Die Kürzung wird aber nur auf besonderen Antrag
gewährt und kommt nur für Unternehmen in Betracht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz
oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen nutzen und verwalten.
Beachten Sie: Die Regelung bezweckt, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform
gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und Personengesell5
schaften anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit
nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
Privatnutzung von betrieblichen Pkw als schädliche Tätigkeit?
Nicht begünstigungsschädlich sind lediglich Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung
eigenen Grundbesitzes im engen Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich
sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.
Ob die Überlassung eines betrieblichen Pkw an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten
Zwecken eine schädliche (Vermietungs-)Tätigkeit darstellt, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter nun aber darauf hingewiesen,
dass entsprechende Fälle abgestimmt werden und die Bearbeitung der betroffenen Einzelfälle
zunächst zurückzustellen ist. Die weitere Entwicklung bleibt also vorerst abzuwarten.