Freiberufler und Gewerbetreibende: Geschenkbegleitbeleg / Pauschalsteuer auf Geschenke

Geschenkbegleitbeleg / Pauschalsteuer auf Geschenke

Seit 2007 wird eine Pauschalsteuer auf Geschenke aus betrieblichem Anlass erhoben, wenn der Steuerpflichtige aus betrieblichem Anlass eine Zuwendung macht. Diese Steuer wird jedoch nur erhoben, wenn die Zuwendung beim Empfänger aus betrieblicher Sicht erfolgt.

Nach diesen Vorschriften müssen Sie, für jedes betrieblich veranlasste Geschenk eine Pauschalsteuer mit 30% entrichten wenn Sie vermeiden wollen, dass der Empfänger des Geschenks dies bei der Ermittlung seines Einkommens versteuern muss. Dies gilt jedoch nur, wenn aus Sicht des Empfängers das Geschenk aus betrieblichem Anlass zugewendet wurde (siehe hierzu auch meine Ausführungen im Rundschreiben 07/2017). Zur Verringerung der sog. „30%-igen Pauschalsteuer“ (§ 37b EStG) sind ergänzende Informationen zum Zuwendungsempfänger insbesondere bei Geschenken erforderlich. Diese Pauschalsteuer darf nicht erhoben werden, wenn der Zuwendungsempfänger ein „Privatempfänger“ oder ein „Steuerausländer“ ist.

Diese Informationen müssen vom Steuerpflichtigen, also Ihnen in der Finanzbuchhaltung kenntlich gemacht werden, so dass eine sachgerechte Dokumentation betriebsprüfungssicher durchgeführt