Freiberufler und Gewerbetreibende: Blockheizkraftwerk

Blockheizkraftwerke: Steuerliche Rahmenbedingungen werden ab 2016 schlechter

Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes mit der Folge, dass z.B. ein Investitionsabzugsbetrag nicht mehr möglich ist. Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen aber ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige (günstigere) Sichtweise weiter anzuwenden.

Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfallen der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40 % der Anschaffungskosten) sowie die Investitionszulage. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten nicht mehr über 10 Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist die (längere) für Gebäude geltende Nutzungsdauer.

Das aus Vertrauensschutzgründen eingeräumte Wahlrecht ist auf alle BHKW anzuwenden, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Es ist gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Wichtig: Die neue Sichtweise gilt für die Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung ist, was bedeutet, dass der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt.