Darlehensausfall führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen
Im Oktober 2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung
nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten
Vermögenssphäre führt. Nun hat das Finanzgericht Münster nachgelegt: Auch ein Darlehensverlust
eines Gesellschafters einer GmbH ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt laut Bundesfinanzhof allerdings erst
dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen
(mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.
Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird
oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.
Ob auch der Forderungsverzicht einer Veräußerung gleichzustellen ist, hatte der Bundesfinanzhof
offengelassen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist dies der Fall. Im Streitfall ging es um
den endgültigen Ausfall eines Darlehens, das der Gesellschafter seiner GmbH gewährt hatte. Das Finanzgericht
sah hierin einen steuerlich verwertbaren Verlust.
Praxistipp: Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof
also bald auch zu dieser Konstellation entscheiden. Die Chancen auf eine steuerzahlerfreundliche
Entscheidung stehen gut.