Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Wird bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes
ein Baukostenzuschuss erhoben, ist dieser nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Dies hat der
Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt
Ein Ehegatten-Grundstück wurde an die öffentliche Kläranlage angeschlossen. Für die Herstellung der erfor3
derlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband
einen Baukostenzuschuss. Den darin enthaltenen (geschätzten) Lohnanteil machten die Eheleute als Handwerkerleistung geltend – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.
Begünstigt sind Leistungen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt
durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Haushalt
des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Das hat der Bundesfinanzhof
im Jahr 2014 entschieden.
Im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes aber
nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute.
Das Kriterium „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt“ ist hier nicht erfüllt. Entscheidend
ist allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um
den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungsoder
Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

Weiterführende Hinweise
Ob die Steuerermäßigung für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge in Anspruch
genommen werden kann, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden (Revision anhängig). Angesichts
der neuen Argumentation dürften hier aber kaum Erfolgsaussichten bestehen.
Positiv: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen
Entscheidung herausgestellt, dass begünstigte Handwerkerleistungen auch durch die öffentliche Hand
erbracht werden können und es unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die
Kosten für den Hausanschluss erhebt.