Arbeitnehmer Rechtsprechung zur Entfernungspauschale
Arbeitnehmer
Rechtsprechung zur Entfernungspauschale: Taxikosten sind begünstigt, Unfallkosten nicht
Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige
die Entfernungspauschale (0,30 EUR für die einfache Strecke) steuermindernd ansetzen. Was
auf den ersten Blick recht einfach klingt, beschäftigt dennoch immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell
ging es um die Frage, ob unfallbedingte Sach- und Personenschäden zusätzlich abziehbar sind.
Zudem war strittig, ob ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und wie etwaige Aufwendungen
behandelt werden.
Taxikosten
Steuerpflichtige können die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ansetzen,
soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag
übersteigen.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer benutzte für die Fahrten von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte im Jahr
2018 sowohl den Bus als auch die Bahn. Die kürzeste Straßenverbindung betrug 18 km. Die Monatskarte
für den Bus hat 60 EUR und die für die Bahn 75 EUR gekostet. Insgesamt hat er in 2018 also
1.620 EUR für die Tickets bezahlt.
Für 2018 ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.188 EUR (220 Tage × 18 km × 0,30 EUR). Da
die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die öffentlichen Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale, kann der übersteigende Betrag angesetzt werden. Insgesamt sind somit 1.620
EUR als Werbungskosten absetzbar.
Ob Taxis als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, ist umstritten.
Das Finanzgericht Thüringen hat sich jedoch dafür ausgesprochen, u. a. aus folgender Erwägung:
Da auch Taxis allgemein zugänglich sind und die Norm nicht „öffentliche Verkehrsmittel
im Linienverkehr“ voraussetzt, spricht zumindest der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen,
Taxifahrten unter die Privilegierung zu fassen.
Beachten Sie: Obwohl das Finanzgericht die Revision zugelassen hatte, wurde sie vom Finanzamt
nicht eingelegt. Das Urteil ist also rechtskräftig geworden.
Unfallkosten
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014 sind sämtliche Aufwendungen
mit der Entfernungspauschale abgegolten (im Streitfall die Kosten einer Falschbetankung). Nach der
großzügigeren Meinung der Finanzverwaltung können jedoch Aufwendungen für die Beseitigung von
Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich berücksichtigt werden.
Aktuell haben sich die Finanzgerichte Baden-Württemberg und Sachsen mit dieser Thematik
befasst und eine profiskalische Sichtweise vertreten. Danach sind sowohl Aufwendungen für Sachals
auch für Personenschäden (Behandlungs- bzw. Krankheitskosten), die auf dem Weg zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, durch die Entfernungspauschale abgegolten.
Beachten Sie: Da in beiden Verfahren die Revision anhängig ist, hat der Bundesfinanzhof nun bald
Gelegenheit, endlich für Klarheit zu sorgen.