Arbeitnehmer: Paketzusteller: Zahlungen von Verwarnungsgeldern wegen Falschparken ist kein Arbeitslohn

§ 40 EStG:Paketzusteller: Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber ist kein Arbeitslohn

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.Das klagende Unternehmen betreibt einen Paketzustelldienst. Im Interesse der Kunden hat das Unternehmen hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsberei-chen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Angefallene Verwarnungsgelder wurden durch den Arbeitgeber bezahlt. Das FA behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder — einer geänderten Rechtsprechung des BFH folgend — als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Dem ist das FG Düsseldorf entgegengetreten. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.