Arbeitnehmer Arbeitgeber vergibt Genussrechte: Zahlungen sind Kapitalerträge
Arbeitnehmer
Arbeitgeber vergibt Genussrechte: Zahlungen sind Kapitalerträge
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Erträge aus Genussrechten, sind diese auch dann
als Kapitaleinkünfte – und nicht als Arbeitslohn – zu behandeln, wenn die Genussrechte nur leitenden
Mitarbeitern angeboten werden. Diese erfreuliche Ansicht vertritt das Finanzgericht Münster.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Marketingleiter Genussrechtsvereinbarungen abgeschlossen. Durch die
nur Arbeitnehmern angebotenen Rechte sollten Investitionen finanziert werden. Die jährlichen Erträge waren
auf 18 % des Nennwerts der Einlage begrenzt.
Das Finanzamt behandelte die Erträge als Arbeitslohn, weil die Vereinbarungen nur leitenden Mitarbeitern
angeboten wurden und die Renditen unangemessen hoch gewesen seien. Der Marketingleiter begehrte
indes eine Besteuerung mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden niedrigeren Steuersatz. Und
zwar zu Recht, wie das Finanzgericht befand.
Eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis und damit eine Einstufung als Arbeitslohn ergibt
sich nicht allein daraus, dass die Beteiligungsmöglichkeiten nur leitenden Angestellten angeboten wurden.
Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer das Kapital aus eigenem Vermögen erbracht
und ein Verlustrisiko getragen hat.
Ferner hätten ihm die Erträge auch zugestanden, wenn er z. B. wegen Krankheit tatsächlich keine
Arbeitsleistung erbracht hätte. Weil es sich um nicht besichertes Kapital gehandelt hat, erschien dem
Finanzgericht die maximale Rendite nicht unangemessen hoch.