Arbeitgeber: Sozialversicherung beim Outsourcing von Reinigungsarbeiten
Sozialversicherungspflicht beim Outsourcing von Reinigungsarbeiten
Ein Wirtschaftsprüfer entlässt seine Reinigungskraft, weil diese ihre Leistung nicht den Vorstellungen des Arbeitgebers entspricht.
Mit der Reinigung seiner Büroräume beauftragt er danach einen externen Dienstleister der diese Leistung auf Stundenbasis ausführt (offensichtlich ohne angestellte Mitarbeiter, der Dienstleister erbringt die Leistung selbst). Der Wirtschaftsprüfer stellt diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereit.
In einem aktuellen Urteil des LSG Baden-Württemberg müssen nun hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. In diesem Fall liegt eine abhängige Beschäftigung und keine selbständige Tätigkeit vor, so das LSG Baden-Württemberg.
Das LSG begründete die Sozialversicherungspflicht damit, dass der Dienstleister die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau in identischer Art und Weise übernommen hatte. Er war wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden. Er konnte seine Arbeitszeit nicht bestimmen, sondern war an den engen Zeitrahen, der sich zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage ergab, gebunden. Zudem musste er keine eigenen Betriebsmittel einsetzen.