Arbeitgeber: Nicht gezahlte Zuschläge für Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeit

Viele Arbeitgeber berücksichtigen diese Zuschläge bei der Berechnung der Lohnfortzahlung nicht, teilweise aus Unkenntnis, häufig aber auch bewusst. Diese Nichtbezahlung der Zuschläge führt im Ergebnis zu sog. „Phantomlohn“, der dann gem. § 22 SGB IV der Beitragspflicht unterliegt. Bei der nächsten Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung kann es zu erheblichen Beitragsnachzahlungen kommen. Sofern wir für unseren Mandanten die Lohnabrechnungen durchführen und erkennen, dass die dem Arbeitnehmer zustehenden Zuschläge bei der Berechnung der Lohnfortzahlung unberücksichtigt bleiben, so müssen wir den Mandanten hierauf hinweisen. Hierzu kann der Lohnbuchhalter eine Probeberechnung durchführen, aus der ersichtlich ist, welche Beträge an die Sozialversicherung zu entrichten sind.

Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer im Falle von Krankheit oder Urlaub eine zu niedrige Vergütung erhält. Erlange ich hierüber Kenntnis, etwa weil der Mandant sich im Falle einer Abmahnung oder Kündigung rechtlich beraten lässt, so können für die letzten drei Jahre entsprechende Nachforderungen an den Arbeitgeber gestellt werden. Als Steuerberater habe ich sicherlich keine weitergehenden Pflichten, als meine Mandanten auch auf diese Gefahr hinzuweisen. Meine Aufgabe beschränkt sich auf die Abrechnung der Löhne und Gehälter nach den Vorgaben des Mandanten. Eine arbeitsrechtliche Beratung ist mir nicht gestattet und auch nicht zwangsläufig mit der Lohnabrechnung verbunden. Eine Garantenstellung gegenüber dem Arbeitnehmer habe ich ebenfalls nicht.

Ein ähnliches Problem ergibt sich bei geringfügigen Beschäftigten, die monatlich bis zu 450 € erhalten. Häufig wird ihnen weder Urlaubs- noch Krankengeld gezahlt. Sie haben jedoch hierauf Anspruch, ebenso wie auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Außerdem genießen sie grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie andere Arbeitnehmer im Betrieb. Dies wird von vielen Arbeitgebern völlig übersehen. Wir sollten unsere Mandanten hierauf in allgemeiner Form hinweisen, wenn sie 450 €-Kräfte einstellen.