Arbeitgeber - A1-Entsendebescheinigung Ab 1.7.2019 in elektronischer Form abzugeben
A1-Entsendebescheinigung Ab 1.7.2019 in elektronischer Form abzugeben
Wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter befristet ins Ausland entsenden, können sich Änderungen in der Sozialversicherung ergeben. Um eine Doppelbelastung bei den Beiträgen zu vermeiden, muss häufig eine sog. A1-Entsendebescheinigung beantragt werden. Ab 1. Juli 2019 ist dafür das maschinelle Antrags- und
Bescheinigungsverfahren Al zu nutzen.
Erwerbstätige, die für ihren Arbeitgeber zeitweilig eine Tätigkeit in einem der EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz verrichten, bleiben in dem Staat versichert, aus dem sie entsandt werden. Grundsätzlich entsteht mit der Tätigkeit aber auch im Beschäftigungsstaat eine Sozialversicherungspflicht. Anderes gilt dann,
wenn dort eine sog. Al-Entsendebescheinigung vorgelegt wird und die Entsendung eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet. Bei Vorlage einer solchen Bescheinigung fallen dann im Beschäftigungsland keine Sozialversicherungsbeiträge an und eine doppelte Beitragszahlung wird vermieden.
Seit dem 1.1.2019 ist für das Antrags- und Bescheinigungsverfahren nur noch das elektronische Verfahren zulässig. Nur in begründeten Einzelfällen kann noch bis zum 30. Juni 2019 die A1-Bescheinigung in Papierform beantragt werden. Für die Antragstellung im elektronischen Verfahren müssen die entsprechenden
Daten aus° einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe übertragen werden.
Wann ist ein Antrag notwendig?
Entgegen der häufigen Annahme, dass es für Sozialversicherungs-pflicht eine zeitliche Bagatellgrenze gibt, muss auch für sehr kurze Aufenthalte im Ausland eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Wird ein Arbeitnehmer mehrfach für wenige Tage entsandt, ist immer wieder ein neuer Antrag notwendig. Die Beantragung
muss rechtzeitig vor der Entsendung erfolgen, damit eine Beitragserhebung im Beschäftigungsstaat von vornherein vermieden wird. Eine Dauer von etwa drei Tagen sollte für die Bearbeitung einkalkuliert werden. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits im Ausland tätig ist, kann der Antrag auf die Entsendebescheinigung
noch gestellt werden. Die Ausstellung der Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu beantragen. Im Fall einer privaten Krankenversicherung ist der Rentenversicherungsträger zuständig. Privat krankenversicherte Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks, die von
der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, erhalten die Bescheinigung von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.