Alle Steuerzahler: Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Durch Verabschiedung am 12.5.2017 durch den Bundesrat kann das sog. 2. Bürokratieent-lastungsgesetz größtenteils mit Wirkung zum 1.1.2017 in Kraft treten. Die Änderungen haben wir Ihnen bereits in der Vergangenheit dargestellt. Im Wesentlichen sind folgende Regelungen zu erwähnen:
Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Kleinbetrags-Rechnungen nach § 33 UStDV von 150 € auf 250 €. Ursprünglich (vgl. Regierungsentwurf vom 12.08.2016) war eine Erhöhung auf lediglich 200 € geplant.
Anhebung der Grenzbeträge zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 € auf 5.000 €
Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen. Statt der bisherigen sechs Jahre wird die Aufbewahrungsfrist (sofern keine Buchungsbelege vorliegen) gänzlich fallengelassen. Die Aufbewahrungsfrist endet jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung, soweit keine Buchungsbelege betroffen sind (§ 147 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO).
Anhebung der Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von 150€ auf 250 €. Die Regelung ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Anhebung der durchschnittlichen Tageslohngrenze in Anlehnung an den erhöhten Mindestlohn in von 68 € auf 72 €.