Alle Steuerzahler: Längere Laufzeiten bei SEPA
Unternehmer müssen längere Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften beachten
Unternehmer und Arbeitgeber können infolge der kurzen Fälligkeitstermine bei Steuerfestsetzungen im Bereich der USt- Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen in besonderem Maße von den Folgen der längeren Vorlaufzeiten des SEPA-Lastschriftverfahrens betroffen sein. Die oftmals hohen Steuerbeträge verschärfen die Problematik.
Seit 1. 2. 2014 erfolgen die Lastschriften mittels SEPA-Lastschriftverfahren. Die Vorgaben der Kreditinstitute für erstmalige SEPA-Lastschrifteinzüge verlängern die zeitlichen Abläufe. Anträge auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung (AdV) oder Erlass von Steuern benötigen künftig zehn Arbeitstage Vorlauf, damit die Lastschrift noch aufgehalten werden kann.
Beispiel: Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung müssen bisher als steuerfrei angemeldete Umsätze wegen fehlender Nachweise als steuerpflichtig behandelt werden. Die Auswertung des Prüfberichts am 3. 3. führt zu einer geänderten Festsetzung der USt im Voranmeldungsverfahren. Der höhere Steuerbetrag ist am 13. 3. fällig (Leistungsgebot). Gegen die geänderte Festsetzung legt der Unternehmer am 10. 3. fristgerecht Einspruch ein. Gleichzeitig beantragt er AdV und reicht den bisher fehlenden Nachweis nach. Trotz umgehend gewährter AdV kann infolge der Vorlaufzeiten für die SEPA- Lastschrift der Lastschrifteinzug nicht mehr vor dem Fälligkeitstag (13. 3.) gestoppt werden.
D. h.: Der höhere Steuerbetrag wird mittels Lastschrift zunächst eingezogen. Eine Korrektur erfolgt dann im Nachhinein von Amts wegen.