Alle Steuerzahler - Keine Steuerermäßigung: Kostenübernahme für andere Personen im Pflegeheim

Alle Steuerzahler - Keine Steuerermäßigung: Kostenübernahme für andere Personen im Pflegeheim

Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in
einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Heimunterbringung
oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund
Die tarifliche Einkommensteuer wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme
von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 % (höchstens
4.000 EUR) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt.
Diese Steuerermäßigung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen
sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden
Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe
im Haushalt vergleichbar sind.

Sachverhalt
Die von ihrem Sohn (S) vertretene Mutter (M) schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag.
M bewohnte hier ein Ein-Bett-Zimmer und war in die (damalige) „Pflegestufe null“ eingestuft. Die
Beträge für Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung wurden von dem Konto des S
abgebucht, der in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung
begehrte. Doch dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen ab. Nach Ansicht des
Finanzgerichts setzt eine Steuerermäßigung einen eigenen Haushalt des Bewohners voraus, was im Streitfall
nicht vorlag. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab. Der pflegebedürftigen Person
müssen die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim also selbst erwachsen.

Entscheidung und Anmerkungen
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung. Denn es handelte sich nicht um Aufwendungen,
die dem S wegen seiner eigenen Unterbringung oder zu seiner eigenen Pflege entstanden sind. Eine Kostenübernahme
für andere Personen ist nicht begünstigt.
Mit der Begründung des Finanzgerichts „kein eigener Haushalt“ befasste sich der Bundesfinanzhof
nicht. Dies wäre jedoch interessant gewesen, zumal selbst die Finanzverwaltung hier eine großzügigere
Sichtweise hat.

Ein steuermindernder Abzug wäre grundsätzlich auch nach anderen Bestimmungen möglich gewesen
– doch auch dieser scheiterte: Einen Abzug als Unterhaltsleistungen erkannte das Finanzamt wegen
der (hohen) Einkünfte und Bezüge der M nicht an. Weil M in die (damalige) „Pflegestufe Null“ eingestuft und
somit nicht krank war, scheiterte auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen.
Beachten Sie: Die Frage, ob M Aufwendungen des S für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand
unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann, musste der Bundesfinanzhof
nicht entscheiden, da es in dem Verfahren um die Einkommensteuer des S ging.