Alle Steuerzahler Gewinne aus dem privaten Verkauf von Champions-League-Karten sind steuerfrei

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der private Verkauf von Champions-
League-Finalkarten keinen steuerbaren Vorgang darstellt und ein Gewinn somit nicht zu versteuern
ist. Hiermit will sich das Finanzamt jedoch nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, sodass nun
der Bundesfinanzhof gefragt ist.

Sachverhalt
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Steuerpflichtigen bei den privaten Veräußerungsgeschäften
die Anschaffung und den Verkauf von 2 Eintrittskarten für das Champions-League-Finale 2015
in Berlin. Sie gingen jedoch von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und setzten somit
einen Gewinn von 0 EUR an. Das Finanzamt hingegen erfasste sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
in Höhe von 2.577 EUR. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen
vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch Recht.
Zunächst stellte das Finanzgericht heraus, dass kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne
des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Zwar betrug der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Verkauf nicht mehr als ein Jahr und die Eintrittskarten sind auch ein Wirtschaftsgut. Allerdings handelt es
sich bei den Tickets um Wertpapiere – und diese hat der Gesetzgeber mit dem Unternehmensteuerreformgesetz
2008 ab 1.1.2009 aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG herausgenommen.
Schließlich, so das Finanzgericht, ist der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten auch
nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Beachten Sie: Der Fall betraf den einmaligen Verkauf von hochwertigen Tickets. Eine andere steuerliche
Beurteilung ergibt sich für Personen, die regelmäßig Tickets an- und verkaufen.