Alle Steuerzahler: EU-Erbrechtsverordnung: Auswirkungen auf Nachfolgeplanungen werden unterschätzt

EU-Erbrechtsverordnung: Auswirkungen auf Nachfolgeplanung werden unterschätzt

Mitte August 2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Die Verordnung bestimmt das Recht des Staates, das im Erbfall anzuwenden ist und sieht neue Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall vor.

Die neue EU-Erbrechtsverordnung betrifft potenziell jeden. Sie ist innerhalb der EU auf alle Sterbefälle anwendbar, die sich ab dem 17.08.2015 ereignen. Ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers für das anzuwendende Recht maßgeblich. Das anzuwendende Recht richtet sich dann nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Zeitig Gedanken zum eigenen Nachlass machen

In Zeiten der Globalisierung bedeutet das für eine Vielzahl von Bürgern, dass für sie ab Mitte August 2015 ein anderes Erbrecht gilt. Betroffen sind in erster Linie Personen, die dauerhaft in einem Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Rentner, die ihren Lebensabend überwiegend im Ausland verbringen und Menschen, die sich in ein ausländisches Pflegeheim begeben. Auch junge Menschen, die z.B. aus beruflichen Gründen nur zeitweise im Ausland leben und die eine Rückkehr in die Heimat planen, können von der Neuregelung betroffen sein. Die einfache Regel, nach der jeder Deutsche nach deutschem Recht, jeder Franzose nach französischem Recht beerbt wird, stimmt künftig nicht mehr. „Ausländische Rechtsordnungen können sich erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen unterscheiden“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern.

Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall

Jeder sollte sich frühzeitig Gedanken zur Regelung des eigenen Nachlasses machen und sich mit der Nachfolgeplanung auseinandersetzen. Dies gilt vor allem für diejenigen, für die möglicherweise künftig ein fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt. „Erste Überlegung muss dabei sein, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt“, so Meininghaus. Daran schließt sich die Frage an, ob nach dem anhand des gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwendenden Recht die gewünschte Nachlassverteilung möglich ist und ob die Anwendung des fremden Rechts überhaupt gewollt ist. Dabei kann es bereits schwierig sein, den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuverlässig zu ermitteln. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass er mit einer Veränderung der tatsächlichen Umstände wechseln kann. „Wer sicher gehen will, dass bei seinem Tod das Recht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese muss ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen und sollte daher am besten zusammen mit der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages vorgenommen werden“, empfiehlt Meininghaus.